FeedbackAbschluss-Umfrage

SozialrechtBSG bestätigt gestuftes Auskunftsverfahren im Angehörigen-Entlastungsgesetz

Abo-Inhalt06.01.20251236 Min. Lesedauer

| Das Auskunftsverfahren im Rahmen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes muss gestuft erfolgen. Zunächst sind Sozialhilfeträger lediglich berechtigt, Angaben zum Einkommen der Kinder abzufragen. Erst wenn feststeht, dass das Einkommen die gesetzliche Grenze von 100.000 EUR übersteigt, dürfen weitere Informationen, wie etwa über das Vermögen, verlangt werden (BSG 21.11.24, B 8 SO 5/23 R, Abruf-Nr. 245220). |

Der Vater des Klägers K erhielt Hilfe zur stationären Pflege vom beklagten Sozialhilfeträger T. Basierend auf Internetrecherchen zur beruflichen Tätigkeit des K als Manager forderte der T 2020 umfassende Auskünfte zu Einkommen und Vermögen. Das SG wies die Klage des K ab, während das LSG den Verwaltungsakt aufhob. Laut Angehörigen-Entlastungsgesetz seien zunächst nur Einkommensauskünfte zulässig. Obwohl Hinweise vorlagen, dass K die Einkommensgrenze überschreitet, habe der T die Vermutung widerlegen müssen, bevor Vermögensauskünfte verlangt werden dürfen.

Das BSG bestätigte, dass das gestufte Auskunftsverfahren gesetzlich geboten ist. § 94 Abs. 1a S. 5 SGB XII, der auf die Auskunftspflichten nach § 117 SGB XII verweist, ist nach seinem Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass in einem ersten Schritt vom Angehörigen nur Auskünfte über das jährliche Gesamteinkommen erteilt werden müssen. Der gezielt auch auf Auskünfte zum Vermögen gerichtete Verwaltungsakt war deshalb rechtswidrig. Umfassende Auskünfte auch zum Vermögen müsste K in einem zweiten Schritt erst erteilen, wenn die 100.000-EUR-Grenze überschritten wäre. Hier scheidet auch eine geltungserhaltende Reduktion des Auskunftsverwaltungsakts aus. (GM)

AUSGABE: FK 2/2025, S. 20 · ID: 50257982

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte