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GesetzesänderungenVersteuerung von E-Dienstwagen und E-Betriebs-Pkw: BLP-Grenze steigt auf 70.000 Euro

Abo-Inhalt04.04.2024177 Min. Lesedauer

| Die Elektromobilität fördert der Staat auch mittels steuerlicher Privilegien. Ein Privileg ist der Ansatz des geviertelten Bruttolistenpreises (BLP) für die Besteuerung der Privatnutzung von E-Dienstwagen oder E-Betriebs-Pkw. Um den gestiegenen Neuwagenpreisen gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber im Wachstumschancengesetz (WCG) die BLP-Grenze von 60.000 Euro auf 70.000 Euro angehoben. Mit den Details macht Sie VVP vertraut. |

So ist ein privat genutztes E-Fahrzeug zu versteuern

Überlassen Sie als Arbeitgeber einem Ihrer Mitarbeiter einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung oder nutzen Sie einen Betriebs-Pkw auch privat, ist die Privatnutzung des Fahrzeugs zu versteuern. Maßgebend ist pro Monat ein Prozent des BLP im Zeitpunkt der Erstzulassung. Wird das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. erster Betriebsstätte genutzt, sind zusätzlich Sachbezüge (bei Ihren Arbeitnehmern) bzw. nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (bei Ihnen als Unternehmer) mit 0,03 Prozent des BLP je Entfernungskilometer und Monat zu erfassen.

Um die Elektromobilität zu fördern, wird bei der Anschaffung eines E-Fahr-zeugs nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2031 der BLP nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG nur zu einem Viertel angesetzt, wenn

  • es sich um ein reines E-Fahrzeug handelt und
  • der BLP nicht mehr als 70.000 Euro beträgt.

Ein höherer BLP wird nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 2 EStG immerhin halbiert.

Beispiel 1

Der Leiter Gewerbekunden (Steuersatz 35 Prozent, Sozialabgaben 20 Prozent) erhält ab April 2024 einen reinen E-Dienstwagen (BLP: 70.000 Euro). Diesen darf er sowohl privat als auch für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der 20 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte (= Vermittlerbetrieb) nutzen.

Ergebnis: Durch das WCG ergibt sich ein monatlicher Vorteil von 154 Euro (98 Euro + 56 Euro) für den Arbeitnehmer und von 56 Euro für den Arbeitgeber.

Wichtig | Die Anhebung des BLP von 60.000 Euro auf 70.000 Euro gilt auch für Arbeitnehmer und Unternehmer, die für das reine E-Fahrzeug ein Fahrtenbuch führen (geviertelte/halbierte AfA für Gesamtkostenermittlung).

Ab wann der neue Grenzwert von 70.000 Euro gilt

Der auf 70.000 Euro erhöhte Grenzwert gilt nach § 52 Abs. 12 S. 5 EStG erstmals für E-Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft wurden.

Praxistipp | Durch einen Halterwechsel lässt sich die Begünstigung „geviertelter BLP“ auch für bisher nicht privilegierte Fahrzeuge nutzen.

Beispiel 2

Vermittler V hat seit 2022 einen E-Firmenwagen mit einem BLP von 65.000 Euro. Das Fahrzeug verkauft er am 15.01.2024 an Unternehmer U. Beide nutzen das Fahrzeug sowohl betrieblich als auch privat.

Lösung: V musste für die Privatnutzung den halben BLP ansetzen, da der Listenpreis mit 65.000 Euro den für ihn geltenden Grenzwert von 60.000 Euro überstiegen hat. U dagegen profitiert nun vom Ansatz des geviertelten BLP, weil seine Anschaffung nach dem 31.12.2023 erfolgte und der BLP von 65.000 Euro nicht den neuen Grenzwert von 70.000 Euro übersteigt.

Durch Wechsel des Nutzungsberechtigten profitieren?

Insbesondere für Arbeitnehmer stellt sich da die Frage, ob sie durch Wechsel des Nutzungsberechtigten (z. B. Neuzuordnung oder Tausch der E-Firmenwägen innerhalb der Belegschaft) vom angehobenen Grenzwert profitieren können.

Die Finanzverwaltung dürfte auf Basis des BMF-Schreibens vom 05.11.2021 (Az. IV C 5 – S 2334/19/10009 :003, Abruf-Nr. 234348, Rz. 22) und des Ländererlasses vom 09.01.2020 (Az. 3-S233.4/187, Abruf-Nr. 213598, Rz. 2) die Auffassung vertreten, dass ein Wechsel des Nutzungsberechtigten nicht zur Anwendung des angehobenen Grenzwerts berechtigt.

Beispiel 3

Seit 2023 überlässt Vermittler V zwei Außendienstmitarbeitern jeweils ein E-Fahrzeug mit einem BLP von 65.000 Euro auch zur privaten Nutzung. Die Arbeitnehmer tauschen ab April 2024 die Fahrzeuge untereinander.

Lösung: Der Wechsel der Nutzungsberechtigten ab April 2024 führt nicht dazu, dass die neue Grenze von 70.000 Euro und damit der geviertelte BLP für die Ermittlung der Sachbezüge infolge der Privatnutzung gilt. Für beide Arbeitnehmer bleibt es beim Ansatz des halben BLP.

AUSGABE: VVP 5/2024, S. 18 · ID: 49984394

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