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WohngebäudeversicherungAhrtalflut: Gebäudeversicherer muss die Anmietung eines Wohnmobils bezahlen

Abo-Inhalt08.04.2024566 Min. LesedauerVon Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht, und Rechtsanwalt Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin

| Auch die Anmietung eines Wohnmobils kann eine Unterbringung sein, die der in einem Hotel ähnelt. Das hat das OLG Köln klargestellt und eine Wohngebäudeversicherung zur Zahlung von Wohnmobilkosten in Höhe von 86.400 Euro verurteilt. |

Um diesen Ahrtal-Flut-Fall ging es vor dem OLG Köln

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Jahrhundertflut im Ahrtal am 15.07.2021, in deren Folge das Wohngebäude der VN stark beschädigt wurde. Für den Schaden bestand für die VN grundsätzlich Versicherungsschutz. Da zunächst unklar war, wie das Gebäude saniert werden kann, dauerten die Prüfungen und die Sanierungsarbeiten länger als gedacht. Die VN mieteten aus diesem Grund ab Dezember 2021 ein Wohnmobil, in dem sie während der Sanierung mit ihrem etwa einjährigen Kind und einem Hund lebten.

In den Versicherungsbedingungen war zur Erstattung von Unterbringungskosten Folgendes geregelt: „für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.“

Aus diesem Grund verlangten die VN von ihrem Wohngebäudeversicherer die Erstattung der Mietkosten in Höhe von 86.400 Euro (240 Euro/Tag). Dieser lehnte jedoch eine Erstattung mit dem Argument ab, dass bei der Anmietung eines Wohnmobils die Verschaffung einer Reisemöglichkeit im Vordergrund stehe und auch nicht nachgewiesen sei, dass das Haus nicht genutzt werden konnte. Anders sah dies das OLG Köln (Urteil vom 05.12.2023, Az. I-9 U 46/23, Abruf-Nr. 240290).

OLG: Wohnmobil ist mit Hotel oder Pension vergleichbar

Das OLG führte aus, dass auch bei einem Wohnmobil im Vordergrund stehe, „dass wechselnde Gäste darin für eine befristete Zeit wohnen, sei es zu Arbeitsaufenthalten (bspw. Saisonarbeiter, Arbeiter auf Montage) oder zu touristischen Zwecken“. Dass man mit einem Wohnmobil auch reisen kann, ist für die Auslegung der Versicherungsbedingungen unerheblich. Damit sei auch ein Wohnmobil mit einem Hotel, einer Pension oder einer Ferienwohnung vergleichbar.

Außerdem sei klar gewesen, dass das Wohngebäude in dieser Zeit nicht, auch nicht teilweise hätte genutzt werden können. Jedenfalls war es nach Ansicht des OLG nicht zumutbar, in dem zwischenzeitlich von Schimmel befallen Haus mit einem etwa einjährigen Kind zu wohnen, in dem zeitweise auch kein Strom und Wasser vorhanden waren.

AUSGABE: VVP 5/2024, S. 22 · ID: 49962742

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