Mai 2024
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ArbeitgeberleistungenOFD Frankfurt am Main liefert die Details zur Überlassung von Fahrrad-Zubehör durch Arbeitgeber
Abo-Inhalt22.03.202451 Min. Lesedauer
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Fahrrad- und Schlossüberlassung sind nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei
| Überlassen Sie als Arbeitgeber einem Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein (Elektro-)Fahrrad zur privaten Nutzung, ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei. Doch was gilt steuerlich, wenn Sie auch Fahrradzubehör überlassen? Die Antwort auf diese Frage liefert die OFD Frankfurt am Main. |
Zur Klarstellung für die Praxis wird dazu in H 3.37 LStH 2024 ein neues Stichwort „Zubehör“ mit Beispielen für die Anwendung des § 3 Nr. 37 EStG aufgenommen. Es gilt Folgendes (OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 02.11.2023, Az. S 2334 A – 32 – St 210, Abruf-Nr. 240489):
- Beispiele für begünstigtes Zubehör: Für folgendes Zubehör greift bei Überlassung durch den Arbeitgeber die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG: Fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile, wie z. B. Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte, andere angebaute Träger oder modellspezifische Halterungen.
- Beispiele für nicht begünstigtes Zubehör: Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG greift nicht für die Fahrerausrüstung (Helm, Handschuhe, Kleidung oder Ähnliches), in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (Smartphone, mobiles Navigationsgerät) oder Gegenstände (z. B. Fahrradanhänger, Lenker-, Rahmen-, Satteltasche oder Fahrradkorb).
AUSGABE: VVP 5/2024, S. 2 · ID: 49973263
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