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HaftungBeratungspflicht verletzt: Gebäudeversicherer muss Leitungswasserschaden ersetzen
| Wendet sich der Erwerber noch vor Eigentumserwerb an den Versicherer mit dem Anliegen, die Gebäudeversicherung des Veräußerers vorzeitig zu übernehmen und ab sofort für die Beitragszahlung aufzukommen, ist der Versicherer ihm zur Beratung verpflichtet. Gleiches gilt für den so kontaktierten Versicherungsvertreter. Das hat das OLG Karlsruhe klargestellt. |
Prämienverzug nach Scheidung – Versicherer zahlt nicht für Schaden
Im Rahmen der Scheidung hatten die Eheleute vereinbart, dass das Eigentum an dem Wohnhaus von der Ehefrau auf den Ehemann übergehen soll. Die Ehefrau war auch Versicherungsnehmerin der Gebäudeversicherung. Lange vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch wandte sich der Ehemann an die Gebäudeversicherung und bat um Übertragung des Versicherungsvertrags. Gegenüber dem Versicherungsvertreter äußerte er zudem die Befürchtung, dass seine Exfrau bis zur Eintragung im Grundbuch fällig werdende Versicherungsbeiträge nicht zahlen und so der Versicherungsschutz gefährdet sein könnte. Trotz der geäußerten Befürchtungen kümmerte sich der Vertreter nur um die Vertragsübernahme und die dafür erforderliche Zustimmung der Exfrau. Diese erfolgte ebenso wenig wie die Zahlung der Beiträge.
Es kam, wie es kommen musste: Ein Leck an der Hausanschlussleitung für Frischwasser führte zu einer Unterspülung auf dem versicherten Anwesen sowie Feuchtigkeitsschäden innerhalb des Baukörpers. Weil die VN im Zeitpunkt des Leitungswasserschadens in Prämienverzug war, lehnte der Gebäudeversicherer es ab, die Versicherungsleistungen zu erbringen.
OLG sieht Verstoß gegen Beratungspflicht bei Gebäudeversicherer
Nach Ansicht des OLG haftet der Gebäudeversicherer dem Ehemann gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 VVG auf Schadenersatz. Aus den geäußerten Bedenken des Mannes habe sich ein hinreichender Anlass nach § 6 Abs. 1 VVG ergeben, den Mann auf die Möglichkeit zum Abschluss einer eigenen Gebäudeversicherung hinzuweisen. Gleiches gelte für den so kontaktierten Versicherungsvertreter gemäß § 61 Abs. 1 VVG.
Laut OLG hatte der Ehemann nämlich zum Ausdruck gebracht, dass er den Versicherungsschutz aufrecht und dem Einfluss seiner Exfrau entziehen wollte. Gerade weil eine Vertragsübernahme von der Zustimmung der Exfrau abhing, hätte der Abschluss einer eigenen Gebäudeversicherung empfohlen werden müssen. Da Letzteres auch möglich war und beratungsgerechtes Verhalten vermutet wird, muss die Gebäudeversicherung nun doch für den Schaden aufkommen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2023, Az. 12 U 66/23, Abruf-Nr. 238651).
AUSGABE: VVP 5/2024, S. 6 · ID: 49834598