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Wohn-RiesterIst von verstorbener Frau geerbter Wohn-Riester-Vertrag „wohnungswirtschaftlich“ nutzbar?
| Immer wieder landen Wohn-Riester-Fälle vor Gericht. Der jüngste Fall betraf einen Ehemann, der von seiner gestorbenen Frau deren Wohnung nebst Darlehensvertrag geerbt hatte und das Darlehen mittels ebenfalls geerbtem „Wohn-Riester“ tilgen wollte. Das FG Berlin-Brandenburg hat steuerzahlerfreundlich entschieden. Das letzte Wort hat aber der BFH. |
Um diesen Wohn-Riester-Fall ging es vor dem FG Berlin-Brandenburg
Der Ehemann hatte die von seiner gestorbenen Ehefrau errichtete und gemeinsam bewohnte Wohnung genauso geerbt wie das zur Finanzierung der Wohnung aufgenommene Darlehen. Um das Darlehen zu tilgen, verlangte der Mann die Bewilligung der Entnahme von gefördertem Kapital zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung aus einem Altersvorsorgevermögen (§ 92b Abs. 1 S. 3 EStG). Dies wurde ihm mit der Begründung versagt, ein nach § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG erforderlicher entgeltlicher Anschaffungsvorgang liege hier nicht vor, weil der Ehemann die Wohnung unentgeltlich im Wege der Erbfolge erworben habe.
FG bejaht wohnungswirtschaftliche Verwendung
Der Ehemann klagte – mit Erfolg. Das FG begründet seine Entscheidung wie folgt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2023, Az. 15 K 15045/23, Abruf-Nr. 239855):
Die Übernahme eines Darlehens begründet zwar als Nachlassverbindlichkeit keine entgeltliche Anschaffung der finanzierten Wohnung durch den Erben. Allerdings ist die Tilgungsvariante des § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG so auszulegen, dass sie auch in Fällen gilt, in denen ein Erbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein Darlehen übernimmt, das aufgenommen worden war, um begünstigten Wohnraum anzuschaffen oder herzustellen.
Zwar verlange der Wortlaut des § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG die Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags zur Tilgung eines zu diesem Zweck, also zur Anschaffung oder Herstellung, aufgenommenen Darlehens. Jedoch trete der Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Erblassers dergestalt ein, dass ihm die Anschaffung bzw. Herstellung durch den Erblasser unmittelbar zuzurechnen ist. Mithin besteht eine ununterbrochene Kausalität zwischen der Tilgung des Darlehens und dem ursprünglich für die Anschaffung oder Herstellung aufgewandten Darlehen.
Der BFH hat das letzte Wort
Die Deutsche Rentenversicherung Bund – Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) hat die zugelassene Revision eingelegt. Diese ist beim BFH zum Az. X R 2/24 anhängig.
AUSGABE: VVP 5/2024, S. 21 · ID: 49919319