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AusfallschadenMietwagentarif und „Mietwagenrisiko“

Abo-Inhalt17.12.20242 Min. Lesedauer

| Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Grundsätze des „Werkstattrisikos“ auch auf andere Schadenpositionen anwendbar, auf die der Geschädigte dem Grunde und der Höhe nach keinen Einfluss hat. Wörtlich: „Dies gilt für alle Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.“ (BGH 12.3.24, VI ZR 280/22, Rn. 13, Abruf-Nr. 240862). |

1. Bei einigen Risiken gelten die Grundsätze des Werkstattrisikos

Das „Sachverständigenrisiko“ hat der BGH in der zitierten Entscheidung bereits etabliert, für die Abschleppkosten ist das „Hakenrisiko“ mehr als naheliegend. Doch wie steht es mit dem „Mietwagenrisiko“?

2. Bei Mietwagenfällen muss aber unterschieden werden

Kommt der Mietwagen ins Spiel, muss dort genauer geschaut werden:

  • Für die Inanspruchnahmedauer wegen verzögerter Reparatur hat das AG Geestland bereits auf „Mietwagenrisiko“ erkannt (AG Geestland 29.7.24, 3 C 54/24, Abruf-Nr. 243593). Auch eine unzutreffende Beratung des Vermieters hinsichtlich der Mietwagengruppe des beschädigten Fahrzeugs muss nach Auffassung von VA dem Mietwagenrisiko unterfallen, denn die Feinheiten dieser Eingruppierung sind wohl kaum einem Geschädigten geläufig.
  • Anders ist das aber – außerhalb einer Not- und Eilsituation – beim Mietwagentarif, also dem Tagespreis. Es ist kein Hexenwerk, vor einer Anmietung die Preise der Anbieter zu vergleichen. So hat es nun auch – in einem Fall, in dem das vermietende Autohaus mehr berechnet hatte als vereinbart – das AG Oldenburg gesehen:
  • „Es bestehen vor diesem Hintergrund bereits generelle Bedenken, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf den Bereich der Mietwagenkosten zu erstrecken. Denn anders als bei den Reparaturkosten und den Sachverständigenkosten, ist es dem Geschädigten im Bereich von Mietwagenkosten über entsprechende Internetportale sehr viel einfacher, sich einen Marktüberblick zu verschaffen und insoweit seiner Schadensminderungspflicht gerecht zu werden bzw. die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Kosten gemäß § 249 BGB zu überprüfen.“

3. Die Pflicht zur Plausibilitätskontrolle der Rechnung

Dass eine Rechnung, die der Höhe nach von der Preisvereinbarung abweicht, schon bei der dem Geschädigten obliegenden Plausibilitätskontrolle der Rechnung (BGH 23.4.24, VI ZR 348/21, Leitsatz 2) durchfallen muss und schon deshalb der subjektbezogene Schadenbegriff nicht anwendbar ist, kommt hinzu (AG Oldenburg 31.7.24, 1 C 94/24, Abruf-Nr. 245332).

AUSGABE: VA 1/2025, S. 4 · ID: 50262885

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