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FahrverbotBeschwer bei Erhöhung der Geldbuße statt Fahrverbot
| Das OLG Schleswig hat sich in einem Beschluss mit dem Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße befasst. |
Dabei hat es sich u. a. auch zur sog. Rechtsmittelbeschwer im Hinblick auf die vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde geäußert (OLG Schleswig 19.6.24, I ORbs 60/24, Abruf-Nr. 242809). Danach ist der Betroffene auch dann beschwert, wenn das Tatgericht vom Fahrverbot als härtere Sanktion abgesehen und stattdessen das Regelbußgeld erhöht hat. Zwar verstößt dies nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht gegen das Verschlechterungsverbot. Ist dieser Rechtsfolgenausspruch aber rechtsfehlerhaft, liegt hierin eine Beschwer des Betroffenen. Die Erhöhung der Geldbuße innerhalb dieser Sanktionsform ist eine wirtschaftliche Belastung. Darum kann das Urteil zu seinem Nachteil auf diesem Rechtsfehler beruhen.
Und: Das OLG muss die tatrichterliche Entscheidung uneingeschränkt dahin gehend prüfen können, ob die Erhöhung des Bußgelds „angemessen“ i. S. v. § 4 Abs. 4 BKatV ist. Dazu müssen also ausreichende Feststellungen getroffen werden. Der Bußgeldrichter darf sich im Rahmen der angemessenen Erhöhung des Bußgelds zudem nicht auf floskelhafte Formulierungen wie „erfolgte unter Berücksichtigung der Gesamtumstände“ beschränken, sondern hat hierzu tatsächliche Feststellungen zu treffen, die durch das Rechtsbeschwerdegericht geprüft werden können.
AUSGABE: VA 1/2025, S. 13 · ID: 50108495