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FahrverbotEinlassung des Betroffenen im Urteil beim Fahrverbot unverzichtbar

Abo-Inhalt02.01.2025463 Min. Lesedauer

| Die Anforderungen an die Urteilsgründe sind in Bußgeldsachen zwar gemindert. Allerdings müssen auch in Bußgeldverfahren die schriftlichen Urteilsgründe in aller Regel nicht nur die erwiesenen Tatsachen angeben. Sie müssen neben anderem auch erkennen lassen, ob und gegebenenfalls wie sich der Betroffene zur Sache eingelassen hat. |

Ausnahmsweise kann aber in sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen von geringer Bedeutung unter Umständen ohne Verstoß gegen die sachlich rechtliche Begründungspflicht auf die Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen verzichtet werden. Dies ist indes dann wiederum nicht der Fall, wenn ein Fahrverbot verhängt worden ist (OLG Düsseldorf 27.8.24, 2 ORbs 83/24, Abruf-Nr. 243957).

Weiterführender Hinweis
  • Über die Anforderungen an das Bußgeldurteil haben wir in VA 24, 124, 160 ausführlich berichtet.

AUSGABE: VA 1/2025, S. 12 · ID: 50152289

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