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StraßenverkehrsgefährdungGefährdungsschaden wird in 2 Schritten festgestellt

Abo-Inhalt17.12.20241 Min. Lesedauer

| Bei einer Verurteilung wegen einer Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) tun sich manche Gerichte mit der Feststellung eines tatbestandlichen Gefährdungsschadens schwer. |

Dazu hat das KG (12.4.24, 3 ORs 31/24, Abruf-Nr. 242079) jetzt noch einmal darauf verwiesen, dass die Feststellung eines nach § 315c StGB tatbestandlichen Gefährdungsschadens zwei Prüfschritte erfordert:

Zunächst ist zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert gehandelt hat. Wird dies bejaht, ist weiter zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat. Dabei kann ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein als der allein maßgebliche „überschießende“ Gefährdungsschaden.

Merke | Dazu auch grundlegend BGH NJW 17, 743; NStZ 19, 677 m. w. N.; NStZ-RR 19, 125; zuletzt BayObLG 27.11.23, 203 StRR 381/23 Abruf-Nr. 240782.

AUSGABE: VA 1/2025, S. 10 · ID: 50062603

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