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AusfallschadenZur Vortragslast zum „Vermietfahrzeug für Selbstzahler“
| In der Klage auf Erstattung der Mietwagenkosten ist nicht ausdrücklich vorgetragen, dass das vermietete Fahrzeug den Eintrag „Vermietfahrzeug für Selbstfahrer“ in den Fahrzeugpapieren trage. Obwohl die Schädigerseite keinen Einwand dahin gehend gebracht hat, reduziert das AG Pforzheim die zu erstattenden Mietwagenkosten um einen deutlichen prozentualen Betrag. Es sei ja nicht vorgetragen, dass das Fahrzeug ein Vermietfahrzeug für Selbstfahrer sei. Das hat das LG Karlsruhe in der Berufung korrigiert. |
Die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten und damit auch für die Eigenschaften des angemieteten Fahrzeugs treffe zwar den Geschädigten. Stelle der Geschädigte für die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten auf die Schwacke- und/oder Fraunhofer-Liste ab (im Rahmen derer nur Selbstfahrervermietfahrzeuge berücksichtigt werden), bringt er aber konkludent zum Ausdruck, gerade kein Werkstattersatzfahrzeug angemietet zu haben. Wird die Mietfahrzeugeigenschaft dann – wie hier in erster Instanz der Fall – von der Gegenseite nicht bestritten, gilt der Umstand gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.
Jedenfalls aber beruhe es nicht auf Nachlässigkeit i. S. d. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, wenn ein Geschädigter in diesem Fall – in dem auch das Gericht die Einstufung als Werkstattersatzfahrzeug nicht thematisiert hat – nicht weiter zur Selbstfahrervermietfahrzeugeigenschaft vorträgt bzw. Beweis anbietet, weshalb neuer Vortrag hierzu im Rahmen der Berufung jedenfalls nicht präkludiert ist. Ob ein solcher Abzug überhaupt gerechtfertigt wäre, hat das LG Karlsruhe nicht entscheiden müssen (LG Karlsruhe 22.10.24, 19 S 20/22, Abruf-Nr. 245331 eingesandt von RA Martin Lins, Pforzheim).
AUSGABE: VA 1/2025, S. 2 · ID: 50262288