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LadungssicherungNicht VDT-richtlinienkonforme Ladungssicherungsmittel

Abo-Inhalt17.12.20241 Min. Lesedauer

| Das AG Dortmund hat zu einem Verstoß gegen die Vorschriften zur Ladungssicherung Stellung genommen. |

Das AG hat seiner Entscheidung folgende Leitsätze gegeben (AG Dortmund 11.7.24, 729 OWi-257 Js 630/24-58/24, Abruf-Nr. 243955):

Auch wenn die Ladungssicherungsmittel nicht ordnungsgemäß (VDI-richtlinienkonform) eingesetzt sind, ist dies keine Ordnungswidrigkeit nach §§ 49, 22 StVO, wenn die Ladung gleichwohl ausreichend hierdurch gesichert ist (hier: ablegereife Sicherungsgurte und möglicherweise ablegereife Sicherungsketten).

Die Formulierung des § 22 Abs. 1 S. 2 StVO dahin, dass die anerkannten Regeln der Technik bei der Ladungssicherung zu beachten sind, wie also z. B. der VDI-Richtlinie 2700, hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, der durch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand abgesichert wird. Vielmehr bezieht sich die Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 21 StVO nur auf die „Ladung nach § 22“. Eine eigenständige Ahndung von Verstößen gegen VDI-Richtlinien und § 22 Abs. 1 S. 2 StVO, die sich nicht auf die Sicherheit der Ladung auswirken, ist damit nicht möglich.

AUSGABE: VA 1/2025, S. 13 · ID: 50152141

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