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PräventionVorschnelle präventive Sicherstellung eines Motorrades

Abo-Inhalt17.12.20242 Min. Lesedauer

| Grundsätzlich kann die Polizei Gegenstände auch präventiv sicherstellen, wenn nur so eine gegenwärtige Gefahr abgewendet werden kann. An die Gefahrenprognose sind aber hohe Anforderungen zu stellen. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen genügen nicht. Nicht ausreichend zur präventiven Sicherstellung ist daher der bloße Verdacht, ein Motorradfahrer könnte in Zukunft an illegalen Straßenrennen teilnehmen. |

So hat das OVG Koblenz entschieden (30.4.24, 7 A 10988/23.OVG, Abruf-Nr. 243339). Zwei Polizeibeamte hatten beobachtet, wie zwei Motorradfahrer mit überhöhter Geschwindigkeit über eine Ampel fuhren. Die Beamten gingen von etwa 80 bis 100 km/h aus. Sie sahen darin ein illegales Straßenrennen gemäß § 315d StGB. Als sich herausstellte, dass gegen einen der Fahrer zwei Jahre zuvor schon ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines illegalen Straßenrennens anhängig gewesen war, stellten sie sein Motorrad nach § 22 Nr. 1 POG Rheinland-Pfalz zur Gefahrenabwehr präventiv sicher.

Das OVG argumentierte: Selbst wenn das beobachtete Verhalten den Tatbestand des § 315d StGB erfüllt haben sollte, sei die dadurch entstandene Gefahr durch die Verkehrskontrolle bereits gebannt gewesen. Tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Motorradfahrer in Zukunft erneut an illegalen Straßenrennen teilnehmen oder in sonstiger Weise den Straßenverkehr gefährden werde, hätten nicht vorgelegen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass sich Verkehrsteilnehmer von Maßnahmen durch die Polizei von erneuten Regelverstößen abhalten lassen. Die Prognose, dass jemand tatsächlich uneinsichtig sein werde, müsse durch besondere Umstände im Einzelfall dargelegt werden. Dass in der Vergangenheit schon einmal ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines illegalen Straßenrennens gegen den einen Fahrer gelaufen sei, ändere an der Gefahrenprognose ebenfalls nichts. Der Anfangsverdacht einer Straftat genüge regelmäßig nicht, um anzunehmen, dass es ohne die Sicherstellung zeitnah mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu weiteren illegalen Straßenrennen oder anderen Straßenverkehrsdelikten komme.

Fazit | Die Sicherstellung war rechtswidrig und das Motorrad musste herausgegeben werden.

AUSGABE: VA 1/2025, S. 10 · ID: 50133795

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