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FahrverbotDysfunktionales Absehen vom Fahrverbot

Abo-Inhalt02.01.2025682 Min. Lesedauer

| Das Absehen vom Fahrverbot wird dem Amtsrichter nicht leicht gemacht. Das beweist noch einmal eine neue Entscheidung des KG. |

Das KG hat seinem Beschluss u. a. folgende Leitsätze gegeben (KG 11.9.24, 3 ORbs 165/24, 122 SsBs 25/24, Abruf-Nr. 244222):

  • Möchte der Tatrichter vom Regelfahrverbot absehen, so muss sich aus den Urteilsgründen ergeben, dass er sich der gesetzlichen Indizwirkung der BKatV bewusst war.
  • Aufgrund der Regelung des § 3 Abs. 1 BKatV ist es grundsätzlich fehlerhaft, die Herabsetzung der Regelgeldbuße damit zu begründen, der Betroffene habe keine Voreintragung im Fahrerlaubnisregister.
  • Dass der Betroffene seit 26 Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, gibt nicht ohne Weiteres Anlass, die Regelgeldbuße herabzusetzen.
  • Die tatrichterliche Bewertung, durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung (hier: innerorts um 42 km/h) werde die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt, ist nicht nachvollziehbar.
  • Möchte der Tatrichter vom Regelfahrverbot absehen, weil dieses den Betroffenen aus familiären und beruflichen Gründen besonders hart treffe, muss er seine Bewertung mit Tatsachen belegen. Gehen diese auf die Einlassung des Betroffenen zurück, muss er diese kritisch würdigen und gegebenenfalls überprüfen.
  • Andeutungen, die Prozessökonomie hätte Anlass gegeben, die Regelgeldbuße herabzusetzen (hier von 800 auf 55 EUR) und vom Fahrverbot abzusehen, stellen keine tragfähige Grundlage für eine entsprechende Rechtsfolgenentscheidung dar.

AUSGABE: VA 1/2025, S. 12 · ID: 50200613

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