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WachstumschancengesetzVersteuerung von E-Dienstwägen und E-Firmenwägen: BLP-Grenze steigt auf 70.000 Euro
| Die Elektromobilität fördert der Staat auch mithilfe steuerlicher Privilegien. Ein Privileg ist der Ansatz des geviertelten Bruttolistenpreises (BLP) für die Besteuerung der Privatnutzung von E-Dienstwagen oder E-Firmenwagen. Um den gestiegenen Neuwagenpreis gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber die BLP-Grenze von 60.000 Euro auf 70.000 Euro angehoben. Mit den Details macht Sie SSP vertraut. |
So ist ein privat genutztes E-Fahrzeug zu versteuern
Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung oder nutzt ein Unternehmer einen Firmenwagen auch privat, ist die Privatnutzung des Fahrzeugs zu versteuern. Maßgebend ist pro Monat ein Prozent des BLP im Zeitpunkt der Erstzulassung. Wird das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. erster Betriebsstätte genutzt, sind zusätzlich Sachbezüge (Arbeitnehmer) bzw. nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (Unternehmer) mit 0,03 Prozent des BLP je Entfernungskilometer und Monat zu erfassen.
Um die Elektromobilität zu fördern, wird bei der Anschaffung eines E-Fahrzeugs nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2031 der BLP nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG nur zu einem Viertel angesetzt, wenn
- es sich um ein reines E-Fahrzeug handelt und
- der BLP nicht mehr als 70.000 Euro beträgt (vor WCG: 60.000 Euro).
Ein höherer BLP wird nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 2 EStG immerhin halbiert.
Beispiel 1 | |||||||||||||||||||||
... nur ein Viertel des BLP pro Monat angesetzt
Durch das WCG ergibt sich ein monatlicher Vorteil von 154 Euro für den Arbeitnehmer und von 56 Euro für den Arbeitgeber. |
Wichtig | Die Anhebung des BLP von 60.000 Euro auf 70.000 Euro gilt auch für Arbeitnehmer und Unternehmer, die für das reine E-Fahrzeug ein Fahrtenbuch führen (geviertelte/halbierte AfA für Gesamtkostenermittlung).
Ab wann der neue Grenzwert von 70.000 Euro gilt
Der auf 70.000 Euro erhöhte Grenzwert gilt nach § 52 Abs. 12 S. 5 EStG erstmals für E-Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft wurden.
Praxistipp | Durch einen Halterwechsel lässt sich die Begünstigung „geviertelter BLP“ auch für bisher nicht privilegierte Fahrzeuge nutzen. |
Beispiel 2 |
Unternehmer Ulf hat seit 2022 einen E-Firmenwagen mit einem BLP von 65.000 Euro. Das Fahrzeug verkauft er am 15.01.2024 an Unternehmer Ullrich. Beide nutzen das Fahrzeug sowohl betrieblich als auch privat. ... für Anschaffung von E-Fahrzeugen nach dem 31.12.2023 |
Insbesondere für Arbeitnehmer stellt sich da die Frage, ob sie durch Wechsel des Nutzungsberechtigten (z. B. Neuzuordnung oder Tausch der E-Firmenwägen innerhalb der Belegschaft) vom angehobenen Grenzwert profitieren können. Die Finanzverwaltung dürfte auf Basis des BMF-Schreibens vom 05.11.2021 (Az. IV C 5 – S 2334/19/10009 :003, Abruf-Nr. 234348, Rz. 22) und des Ländererlasses vom 09.01.2020 (Az. 3-S233.4/187, Abruf-Nr. 213598, Rz. 2) die Auffassung vertreten, dass ein Wechsel des Nutzungsberechtigten nicht zur Anwendung des angehobenen Grenzwerts berechtigt.
Beispiel 3 |
Seit 2023 überlässt ein Arbeitgeber zwei Arbeitnehmern jeweils ein E-Fahrzeug mit einem BLP von 65.000 Euro auch zur privaten Nutzung. Die Arbeitnehmer tauschen ab April 2024 die Fahrzeuge miteinander. ... berechtigt nicht zum Ansatz der neuen BLP-Grenze |
Wichtig | Die Anhebung des Grenzwerts auf 70.000 Euro schlägt nicht auf die Umsatzsteuer durch. Bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Privatnutzung bleibt es also beim Ansatz des vollen BLP (Abschnitt 15.23 Abs. 5 Nr. 1 a) S. 2 UStAE)
AUSGABE: SSP 4/2024, S. 11 · ID: 49976168