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WachstumschancengesetzVerlustvortrag: Für die Jahre 2024 bis 2027 gelten bessere Verrechnungsmöglichkeiten
| Verluste oberhalb von einer Mio. Euro lassen sich nur eingeschränkt mit künftigen Gewinnen verrechnen. Diese ertragsteuerliche Systematik erfreut sich bei Unternehmen keiner Beliebtheit. Da kommen gute Nachrichten gerade recht. Für vier Jahre hat der Gesetzgeber im Wachstumschancengesetz (WCG) die Mindestbesteuerung nämlich aufgeweicht. Erfahren Sie, was dadurch möglich ist. |
Wie der Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG bisher funktionierte
Nach § 10d Abs. 2 EStG lassen sich Verluste bis zu einem Betrag von einer Mio. Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten von bis zu zwei Mio. Euro, vortragen. Übersteigt der Verlust den jeweiligen Sockelbetrag, sind die übersteigenden Verluste bislang nur insoweit im Folgejahr verrechenbar, wie sie 60 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Folgejahrs betragen. Durch diese Verrechnung nicht nutzbare Verluste sind in künftige Jahre vorzutragen.
Diese beschränkte Verlustverrechnung hatte faktisch eine Mindestgewinnbesteuerung zur Folge. Erzielte ein Unternehmer nämlich einen Gewinn von mehr als einer Mio. Euro, musste er – ungeachtet der Höhe der Verlustvorträge – bislang mindestens 40 Prozent des Gewinns versteuern, der eine Mio. Euro überstieg (100 Prozent Gewinn ./. 60 Prozent Verlust).
Verlustverrechnung für vier Jahre jetzt mit 70-Prozent-Satz möglich
Für die Jahre 2024 bis 2027 ermöglicht der Gesetzgeber nun eine höhere Verlustverrechnung: Im Rahmen des WCG hat er den Satz von 60 auf 70 Prozent angehoben. Damit muss ein Unternehmer mit einem Gewinn von über einer Mio. Euro „nur“ noch 30 Prozent des eine Mio. Euro übersteigenden Gewinns versteuern (100 Prozent Gewinn ./. 30 Prozent Verlust).
Beispiel |
Der ledige Unternehmer Ulf Kraus hat zum 31.12.2023 einen Verlustvortrag in Höhe von zehn Mio. Euro. Im Jahr 2024 erzielt er einen Gewinn von drei Mio. Euro. ... im konkreten Fall aus |
Wichtig | Der verbesserte Verlustvortrag gilt über § 8 Abs. 1 KStG auch für die Körperschaftsteuer. Einen anderen Weg geht die Gewerbesteuer: Hier darf der eine Mio. Euro übersteigende Verlust nur mit 60 Prozent des verbleibenden Gewerbeertrags verrechnet werden.
AUSGABE: SSP 4/2024, S. 22 · ID: 49974305