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WachstumschancengesetzFünftel-Regelung: So lässt sich die Begünstigung trotz Abschaffung ab 2025 noch nutzen
| Die Fünftel-Regelung bereitet in der Praxis vor allem im Lohnsteuerabzugsverfahren oft Kopfzerbrechen: Wann liegen die Voraussetzungen überhaupt vor und wie berechnet sich nun die Lohnsteuer? Mit diesem Praxisproblem ist ab 2025 Schluss – denn die Fünftel-Regelung für Arbeitslohn wurde im Wachstumschancengesetz (WCG) abgeschafft. Wie sich die Begünstigung trotzdem noch nutzen lässt, zeigt SSP. |
Was es mit der Fünftel-Regelung für Arbeitslohn auf sich hat bzw. hatte
Der Arbeitgeber muss den vollen Arbeitslohn mit den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers versteuern und verbeitragen. Das ist der Grundsatz. Eine Besonderheit enthält aber § 39b Abs. 3 S. 9 und 10 EStG: Fließt dem Arbeitnehmer ein sonstiger Bezug i. S. v. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 EStG zu (z. B. Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten), ist die vom Arbeitgeber vom Arbeitslohn einzubehaltende Lohnsteuer in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige Bezug nur mit einem Fünftel angesetzt und die darauf entfallende Steuer verfünffacht wird. Der Vorteil der Fünftel-Regelung: Durch den niedrigeren Grenzsteuersatz ergibt sich ein höherer Nettoarbeitslohn.
Das große Praxisproblem für alle Arbeitgeber war bisher – neben der komplizierten Berechnung der Lohnsteuer –, rechtssicher zu erkennen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung des sonstigen Bezugs mit der Fünftel-Regelung vorliegen. Insbesondere die Frage nach der „Zusammenballung“ ließ sich unterjährig oft gar nicht beurteilen. Deswegen hat der Gesetzgeber § 39b Abs. 3 S. 9 und 10 EStG und damit die Fünftel-Regelung im Lohnsteuerabzugsverfahren im Rahmen des WCG mit Wirkung ab 2025 ersatzlos abgeschafft.
So lässt sich die Fünftel-Regelung auch ab 2025 noch nutzen
Um keinen Nachteilen ausgesetzt zu sein, müssen Arbeitnehmer künftig – konkret ab 2025 – handeln. Die Fünftel-Regelung entfällt nämlich nur im Lohnsteuerabzugs-, nicht aber im Veranlagungsverfahren (§ 34 Abs. 1 EStG). Das bedeutet: Fließt dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zu, für den die FünftelRegelung gilt, kann ihm die Fünftel-Regelung im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung gewährt werden. So lässt sich eine beachtliche Steuerersparnis generieren. Das Einzige, was der Arbeitnehmer dafür tun muss, ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die für die Fünftel-Regelung in Frage kommenden Arbeitslöhne müssen Arbeitgeber weiterhin gesondert in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen.
Wichtig | Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber deshalb die Möglichkeit zur Veranlagung durch einen neuen § 50 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d) EStG geschaffen. Bislang hätten sie nämlich keine Steuerfestsetzung beantragen dürfen.
AUSGABE: SSP 4/2024, S. 9 · ID: 49976087