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WachstumschancengesetzFreigrenze für Geschenke auf 50 Euro angehoben: So profitieren Sie vom verbesserten Abzug

Abo-Inhalt03.04.20245 Min. Lesedauer

| Jahre- bzw. jahrzehntelang hat es der Gesetzgeber versäumt, die Freigrenze von 35 Euro für als Betriebsausgabe abzugsfähige Geschenke an die Inflation anzupassen. Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes (WCG) hat er nun endlich reagiert: Die neue Freigrenze beträgt 50 Euro. Wie sich die Anpassung auf Betriebsausgabenabzug, Vorsteuerabzug und Versteuerung bei Schenker und Beschenktem auswirkt, beleuchtet SSP. |

Das sind die Spielregeln zum BA-Abzug von Geschenken

Aufwendungen für betrieblich veranlasste Geschenke sind in der Handelsbilanz zwar als Betriebsausgabe zu deklarieren, für die Steuerbilanz bzw. die steuerliche EÜR aber gilt eine Besonderheit: Alle Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Schenkers sind, sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Das regelt § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG. Vom Abzugsverbot betroffen sind somit auch Geschenke an Geschäftspartner und Kunden.

Geschenke unter 50 Euro lassen sich trotz Abzugsverbot absetzen

Wie immer im Steuerrecht gibt es aber eine Ausnahme: Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Grenze nicht, lässt sich das Geschenk nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 EStG doch als Betriebsausgabe absetzen. Diese Freigrenze hat der Gesetzgeber im Rahmen des WCG rückwirkend zum 01.01.2024 erhöht; sie beträgt jetzt 50 Euro, statt zuvor 35 Euro.

Wichtig | Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2024 begonnen haben, gilt weiterhin die Freigrenze von 35 Euro.

Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Geschenks zählen auch die Kosten einer Kennzeichnung als Werbeträger sowie die Umsatzsteuer, wenn der Abzug als Vorsteuer ohne Berücksichtigung des § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen wäre. Konkret bedeutet das:

  • Für zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer stellt die Freigrenze von 50 Euro eine Nettogrenze dar.
  • Für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer stellt die Grenze von 50 Euro eine Bruttogrenze dar.

Wichtig | Verpackungs- und Versandkosten für den Transport des Geschenks zum Empfänger bleiben hingegen unberücksichtigt (R 4.10 Abs. 3 EStR). Erhält ein Geschäftspartner oder Kunde mehrere Geschenke in einem Jahr, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten aller Geschenke zu addieren und mit der Grenze zu vergleichen.

So sind Geschenke richtig zu dokumentieren und verbuchen

Die Geschenke müssen Unternehmer nach § 4 Abs. 7 EStG

  • fortlaufend,
  • zeitnah,
  • einzeln und
  • getrennt von den übrigen Betriebsausgaben

aufzeichnen. Zudem muss der Name des Empfängers aus dem Buchungsbeleg bzw. der Buchung oder Aufzeichnung ersichtlich sein (R 4.11 Abs. 2 EStR).

Praxistipp | Bilanzierende Unternehmer sollten daher für Geschenke ein gesondertes Buchungskonto verwenden.

Wichtig | Handelt es sich um Streuwerbeartikel (z. B. Taschenkalender, Kugelschreiber, Feuerzeuge), ist die Angabe des Namens des Empfängers nicht erforderlich (R 4.11 Abs. 2 Nr. 2 EStR).

Bleibt die gesonderte Aufzeichnung aus oder werden auf dem Konto zusätzliche Aufwendungen gebucht, die nicht unter § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG fallen, entfällt der komplette Betriebsausgabenabzug für alle nicht gesondert aufgezeichneten Geschenke, auch für die unter 50 Euro. Im „worst case“ kann ein bewusster Verstoß gegen die gesonderte Aufzeichnungspflicht auch in einem Strafverfahren enden.

Betriebsausgabenabzug = Vorsteuerabzug?

Beim Thema „Geschenke“ geht es natürlich nicht nur um den Betriebsausgabenabzug, sondern auch um den Vorsteuerabzug. Die gute Nachricht: Ertrag- und Umsatzsteuer gehen identische Wege.

Für den Vorsteuerabzug kommt es – wie beim Betriebsausgabenabzug – auf die Höhe der Aufwendungen der Geschenke für jeden einzelnen Empfänger im Jahr an. Betragen die Aufwendungen je Empfänger und Kalenderjahr mehr als 50 Euro (bis einschl. 2023: 35 Euro), ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a S. 1 UStG ausgeschlossen. Das bedeutet im Umkehrschluss: Übersteigen die Aufwendungen 50 Euro nicht, darf die Vorsteuer nach den Maßgaben des § 15 UStG gezogen werden.

Praxistipp | Versagt das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug nicht wegen des Überschreitens der 50-Euro-Freigrenze, sondern weil die gesonderten Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG missachtet wurden, heißt das noch lange nicht, dass auch der Vorsteuerabzug unzulässig ist (Abschnitt 15.6 Abs. 2 S. 6 UStAE). Das wissen selbst viele Betriebsprüfer nicht. Sie vertreten in solchen Fällen häufig die Auffassung, dass dem Unternehmen sowohl Betriebsausgaben- als auch Vorsteuerabzug zu verwehren sind. Das ist aber ein Irrtum. Deswegen gilt es, aktiv zu werden und dem Betriebsprüfer nachzuweisen, dass die nicht gesondert aufgezeichneten Geschenke je Empfänger und Kalenderjahr die 50-Euro-Freigrenze nicht übersteigen. So lässt sich zumindest der volle Vorsteuerabzug bewahren.

Wie Geschenke beim Beschenkten zu behandeln sind

Geschenke können auch den Empfänger des Geschenks Steuern kosten. Das ist immer dann der Fall, wenn der Beschenkte ein unternehmerisch tätiger Geschäftspartner oder Kunde ist.

Das ist beim Beschenkten zu veranlassen

Weil der Schenker dem Empfänger das Geschenk aus betrieblichen Gründen zugewandt hat, stellt es beim Beschenkten eine gewinnerhöhende Betriebseinnahme zum gemeinen Wert dar (§ 6 Abs. 4 EStG). Dabei spielt es keine Rolle, ob das Geschenk beim Schenker abzugsfähig war oder nicht. Die Versteuerung beim Beschenkten ist nämlich unabhängig vom Betriebsausgabenabzug des Schenkers vorzunehmen (BFH, Urteil vom 05.07.1996, Az. VI R 10/96).

Wie es mit dem Geschenk innerhalb des Betriebsvermögens des Empfängers weiter geht, richtet sich danach, wie der Beschenkte das Geschenk verwendet:

  • Nutzt der Beschenkte das Geschenk privat, muss er eine gewinnneutrale Entnahme zum Teilwert vornehmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
  • Verwendet der Beschenkte das Geschenk für betriebliche Zwecke (z. B. Weiterreichung des Geschenks an einen Mitarbeiter), berechtigt ihn das zum Betriebsausgabenabzug. Das Geschenk wirkt sich dann effektiv nicht auf seinen Gewinn aus.

Wichtig | Beträgt der Wert des Geschenks nicht mehr als zehn Euro (Streuwerbeartikel), unterbleibt die Besteuerung gänzlich.

So lässt sich die Besteuerung beim Beschenkten umgehen

Dass der Empfänger das Geschenk versteuern muss, ist in der Praxis meistens nicht gewollt. Umgehen lässt sich die Besteuerung über § 37b Abs. 1 EStG. Demnach kann der Schenker die Steuer für alle Geschenke an Geschäftspartner oder Kunden eines Jahres zu seinen Lasten mit 30 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer pauschalieren. Bemessungsgrundlage für die pauschale Steuer sind die Bruttoaufwendungen des Schenkers, also die Aufwendungen für das Geschenk einschließlich Umsatzsteuer. Damit der Beschenkte weiß, dass es sich um ein „richtiges“ Geschenk handelt, ist er nach § 37b Abs. 3 S. 3 EStG über die Übernahme der Steuer durch den Schenker zu informieren.

Wichtig | Ob der Schenker die von ihm geschuldete pauschale Steuer i. S. v. § 37b EStG als Betriebsausgabe absetzen kann, hängt davon ab, ob das Geschenk selbst als Betriebsausgabe abzugsfähig war (BMF, Schreiben vom 19.05.2015, Az. IV C 6 – S 2297-b/14/10001, Abruf-Nr. 144552, Rz. 26):

  • Sind die Aufwendungen für das Geschenk selbst – also ohne Pauschalsteuer – als Betriebsausgabe abzugsfähig, ist auch die Pauschalsteuer abzugsfähig. Das gilt selbst dann, wenn durch die Pauschalsteuer die Grenze von 50 Euro überschritten wird.
  • Ist das Geschenk nicht abzugsfähig, z. B. weil es die 50-Euro-Freigrenze überschreitet, ist auch die Pauschalsteuer nicht abzugsfähig.

AUSGABE: SSP 4/2024, S. 14 · ID: 49974324

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