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WachtumschancengesetzGruppenunfallversicherung: Höchstbetrag bei der Pauschalversteuerung fällt rückwirkend weg

Abo-Inhalt03.04.20242 Min. Lesedauer

| Gruppenunfallversicherungen kommen in der Praxis häufig vor, sind aber bei Arbeitnehmer wie Arbeitgeber gar nicht so leicht abzurechnen. Darum gibt es die Möglichkeit der Pauschalierung. Und die ist jetzt noch lukrativer geworden. Was ab sofort gilt, zeigt SSP. |

Beitragszahlung zur Gruppenunfallversicherung ist Arbeitslohn

Schließt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung ab und steht – wie in der Praxis üblich – die Ausübung der Versicherungsrechte den Arbeitnehmern zu, führen die Beitragszahlungen bei den begünstigten Arbeitnehmern zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn (BMF, Schreiben vom 28.10.2009, Az. IV C 5 – S 2332/09/10004, Abruf-Nr. 093843, Tz. 2.2.1). Die Folge: Die Arbeitnehmer müssen ihren Anteil an der Versicherungsprämie versteuern und verbeitragen. Das ist meist nicht gewollt.

Praxistipp | Steuerfrei bleiben die Beitragsteile, die bei Auswärtstätigkeiten das Unfallrisiko abdecken und deswegen eh zu den steuerfreien Reisekostenerstattungen gehören (§ 3 Nr. 13 und 16 EStG). Diesem Bereich kann der Arbeitgeber pauschal 20 Prozent zuordnen (BMF, Schreiben vom 28.10.2009, Tz. 1.4).

Arbeitgeber kann zu seinen Lasten mit 20 Prozent pauschal versteuern

Einfacher macht es § 40b Abs. 3 EStG. Demnach lässt sich die Steuer pauschal mit 20 Prozent der Beiträge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind. Dann entfallen auch die Sozialabgaben. Einziger Haken bislang: Die Pauschalierung war ausgeschlossen, wenn der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versicherungsteuer durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, 100 Euro pro Kalenderjahr überstieg. Somit konnten z. B. Erhöhungen der Beiträge bewirken, dass die Pauschalierung von einem aufs andere Jahr ausgeschlossen war. Diese Grenze von 100 Euro gibt es nun nicht mehr; sie gilt rückwirkend zum 01.01.2024 als aufgehoben.

Beispiel

Ein Arbeitgeber hat für zehn Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen. Der Jahresbeitrag beträgt 1.500 Euro zzgl. 285 Euro Versicherungsteuer (19 Prozent).
Lösung: Der Arbeitgeber behandelt die 1.785 Euro als Betriebsausgaben. Auf die einzelnen Arbeitnehmer entfallen jeweils 178,50 Euro. Davon stellen 20 Prozent (35,70 Euro) steuerfreien Reisekostenersatz dar. Die verbleibenden 142,80 Euro müssen die Arbeitnehmer versteuern und verbeitragen. Nun kann der Arbeitgeber die Steuer mit Rückwirkung auf den 01.01.2024 auch mit 20 Prozent zu seinen Lasten pauschalieren. Sozialabgaben fallen sodann nicht an.

AUSGABE: SSP 4/2024, S. 13 · ID: 49974109

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