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WachstumschancengesetzRentenbesteuerung: Wie „Neurentner ab 2023“ von der niedrigeren Steuerbelastung profitieren

Abo-Inhalt03.04.20242 Min. Lesedauer

| Renten unterliegen seit 2005 zu mindestens 50 Prozent der Besteuerung. Seither steigt mit jedem Jahr des späteren Renteneintritts der zu versteuernde Anteil der Rente – dank einer Rentenanpassung im Wachstumschancengesetz (WCG) aber nicht mehr so schnell wie bisher. Erfahren Sie, wie hoch der Besteuerungsanteil jetzt ist und was das konkret bedeutet. |

So berechnet sich die Besteuerung der Rente nach dem EStG

Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder den berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind sonstige Einkünfte i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG. Vom Bruttobetrag der Rente ist ein steuerfrei bleibender Anteil abzuziehen. Wie hoch der ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Bei einem Rentenbeginn bis 2005 betrug er noch 50 Prozent; er reduzierte sich jedoch für jedes Jahr des späteren Rentenbeginns um zwei Prozent pro Jahr bzw. ab 2021 um ein Prozent pro Jahr. Bei Rentenbeginn ab 2040 wären somit 100 Prozent der Rente zu versteuern gewesen.

Besteuerung verlangsamt sich ab 2023 auf 0,5-Prozent-Schritte

Durch die Neuregelung im WCG reduziert sich der steuerfreie Anteil ab einem Rentenbeginn im Jahr 2023 nur noch um 0,5 Prozent pro Jahr. Die Folge: Erst bei einem Rentenbeginn ab 2058 unterliegt die volle Rente der Besteuerung.

Jahr des Rentenbeginns
Steuerfreier Anteil bisherSteuerfreier Anteil neu
2021
19 Prozent19 Prozent
2022
18 Prozent18 Prozent
2023
17 Prozent17,5 Prozent
2024
16 Prozent17 Prozent
2025
15 Prozent16,5 Prozent

Beispiel

Lisa geht im Januar 2025 in Rente. Sie erwartet eine Regelaltersrente von monatlich 1.500 Euro (jährlich: 18.000 Euro).
Lösung: Lisa musste bislang davon ausgehen, dass von ihrer Rente jährlich 15 Prozent (2.700 Euro) steuerfrei bleiben. Nun profitiert sie von der Rentenanpassung: 16,5 Prozent (2.970 Euro) ihrer Rente bleiben jährlich steuerfrei. Bei einem Grenzsteuersatz von 25 Prozent spart Lisa so jährlich rund 68 Euro Steuern.

Wichtig | Auch die jährliche Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags bzw. des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag für Pensionäre sowie des Altersentlastungsbetrags (§ 24a S. 5 EStG) verlangsamt sich ab 2023 entsprechend.

AUSGABE: SSP 4/2024, S. 6 · ID: 49974239

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