Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe 04.04.2024 abgeschlossen.
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Apr. 2024 abgeschlossen.
WachstumschancengesetzRentenbesteuerung: Wie „Neurentner ab 2023“ von der niedrigeren Steuerbelastung profitieren
| Renten unterliegen seit 2005 zu mindestens 50 Prozent der Besteuerung. Seither steigt mit jedem Jahr des späteren Renteneintritts der zu versteuernde Anteil der Rente – dank einer Rentenanpassung im Wachstumschancengesetz (WCG) aber nicht mehr so schnell wie bisher. Erfahren Sie, wie hoch der Besteuerungsanteil jetzt ist und was das konkret bedeutet. |
So berechnet sich die Besteuerung der Rente nach dem EStG
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder den berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind sonstige Einkünfte i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG. Vom Bruttobetrag der Rente ist ein steuerfrei bleibender Anteil abzuziehen. Wie hoch der ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Bei einem Rentenbeginn bis 2005 betrug er noch 50 Prozent; er reduzierte sich jedoch für jedes Jahr des späteren Rentenbeginns um zwei Prozent pro Jahr bzw. ab 2021 um ein Prozent pro Jahr. Bei Rentenbeginn ab 2040 wären somit 100 Prozent der Rente zu versteuern gewesen.
Besteuerung verlangsamt sich ab 2023 auf 0,5-Prozent-Schritte
Durch die Neuregelung im WCG reduziert sich der steuerfreie Anteil ab einem Rentenbeginn im Jahr 2023 nur noch um 0,5 Prozent pro Jahr. Die Folge: Erst bei einem Rentenbeginn ab 2058 unterliegt die volle Rente der Besteuerung.
Jahr des Rentenbeginns | Steuerfreier Anteil bisher | Steuerfreier Anteil neu |
2021 | 19 Prozent | 19 Prozent |
2022 | 18 Prozent | 18 Prozent |
„Neurentner“ sparen durch ... | 17 Prozent | 17,5 Prozent |
2024 | 16 Prozent | 17 Prozent |
2025 | 15 Prozent | 16,5 Prozent |
Beispiel |
Lisa geht im Januar 2025 in Rente. Sie erwartet eine Regelaltersrente von monatlich 1.500 Euro (jährlich: 18.000 Euro). ... Rentenanpassung im WCG bares Geld |
Wichtig | Auch die jährliche Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags bzw. des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag für Pensionäre sowie des Altersentlastungsbetrags (§ 24a S. 5 EStG) verlangsamt sich ab 2023 entsprechend.
AUSGABE: SSP 4/2024, S. 6 · ID: 49974239