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WachstumschancengesetzDas neue Qualifizierungsgeld: So wird es steuerlich behandelt
| Durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023 ist für Arbeitnehmer das Qualifizierungsgeld eingeführt worden. Es wird ab dem 01.04.2024 von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Im Wachstumschancengesetz ist geregelt worden, wie das Qualifizierungsgeld steuerlich zu handhaben ist. |
Welchen Zweck das Qualifizierungsgeld erfüllt und wer es bekommt
Das Qualifizierungsgeld stellt eine an das Kurzarbeitergeld angelehnte Entgeltersatzleistung dar. Es wird von der Agentur für Arbeit an Beschäftigte in Weiterbildung geleistet und soll der Stärkung von Unternehmen und Beschäftigten dienen, die vom Strukturwandel betroffen sind. Grundvoraussetzung ist, dass der strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarf eines wesentlichen Teils der Belegschaft (20 Prozent bei mindestens 250 Beschäftigten, ansonsten zehn Prozent) in einer betriebsbezogenen Regelung oder einem Tarifvertrag festgehalten wurde. Bei Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten ist eine schriftliche Erklärung des Betriebs ausreichend.
Zudem muss die Maßnahme mindestens 120 Stunden umfassen und Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die über eine ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildung hinausgehen. Ob die Maßnahme in Voll-, Teilzeit oder berufsbegleitend absolviert wird, ist unerheblich.
Wichtig | Das Qualifizierungsgeld beträgt 60 Prozent des durchschnittlichen und pauschaliert ermittelten Nettoentgelts des Arbeitnehmers, das durch die Weiterbildung entfällt. Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind erhalten 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Damit finden sich auch bei der Höhe des Qualifizierungsgelds eindeutige Parallelen zum Kurzarbeitergeld.
So erfolgt die steuerliche Einordnung
Weil die steuerliche Behandlung des Qualifizierungsgelds bisher nicht geklärt war, ist im WCG nachgebessert worden. Das Qualifizierungsgeld ist
- 1. steuerfrei (§ 3 Nr. 2 Buchst. a EStG) und
- 2. unterliegt dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG).
Hintergrund für diese ansehnliche Begünstigung ist, dass das Qualifizierungsgeld seiner Intention nach den bereits in entsprechenden Vorschriften enthaltenen Lohnersatzleistungen entspricht (z. B. dem Kurzarbeitergeld) und daher eine steuerliche Gleichbehandlung geschaffen werden sollte.
Praxistipp | Trägt der Arbeitgeber im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme i. S. v. § 82a SGB III Kosten für seinen Arbeitnehmer, ist auch die Kostenübernahme gemäß § 3 Nr. 19 Buchst. a EStG steuerfrei. Der Vorteil: Für diese steuerfreien Leistungen findet der ungünstige Progressionsvorbehalt keine Anwendung. |
AUSGABE: SSP 4/2024, S. 7 · ID: 49976330