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WachstumschancengesetzMit erweiterter Grundstückskürzung 100 Prozent Gewerbesteuer sparen – auch bei PV-Anlagen

Abo-Inhalt03.04.20244 Min. Lesedauer

| Unternehmen, die eigenen Grundbesitz nutzen und verwalten, können per Antrag auf erweiterte Grundstückskürzung die Gewerbesteuer umgehen. Im Wachstumschancengesetz (WCG) hat diese Steuersparmöglichkeit eine wesentliche Verbesserung erfahren. SSP klärt auf. |

Was die erweiterte Grundstückskürzung ist und wie sie wirkt

Erzielt ein Gewerbebetrieb einen Gewinn, unterliegt dieser der Gewerbesteuer. Die beträgt – abhängig vom Hebesatz der Kommune – etwa 16 Prozent. Wollen Unternehmer die Steuerbelastung vermeiden, müssen sie prüfen, ob ein Antrag auf erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG zulässig ist. Ist der Antrag zulässig, wird bei dem Unternehmen der Gewinn um den Teil des Gewerbeertrags gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Konkret: Betätigt sich ein Unternehmen nur mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes, beträgt die Kürzung 100 Prozent; die Gewerbesteuer reduziert sich automatisch auf null Euro.

Praxistipp | Insbesondere Kapitalgesellschaften sollten prüfen, ob der Antrag auf erweiterte Grundstückskürzung möglich ist. Sie können die Gewerbesteuer nämlich nicht auf die Körperschaftsteuer anrechnen, sodass die Gewerbesteuer definitiv zu einer Belastung führt.

Beispiel 1

Eine GmbH betätigt sich nur mit der Vermietung eines Mehrfamilienhauses, das in ihrem Besitz ist. Sie erzielt einen Gewinn von 100.000 Euro.
Lösung: Grundsätzlich unterliegen die 100.000 Euro der Gewerbesteuer. Sie beträgt nach Abzug einer minimalen Kürzung für den Einheitswert etwa 16.000 Euro. Stellt die GmbH einen Antrag auf erweiterte Grundstückskürzung, wird der komplette – aus der Grundstücksverwaltung realisierte – Gewinn von der Gewerbesteuer verschont; die Gewerbesteuer reduziert sich auf null Euro.

Um die erweiterte Gründstückskürzung beantragen zu können, muss sich ein Unternehmen ausschließlich auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes beschränken. Im Umkehrschluss heißt das: Übt ein Unternehmen eine weitere gewerbliche Tätigkeit aus, ist das für die erweiterte Grundstückskürzung schädlich. Die weitere Tätigkeit hat nämlich zur Folge, dass die Finanzverwaltung die erweiterte Grundstückskürzung versagt und somit der gesamte Gewinn des Unternehmens der Gewerbesteuer unterliegt.

Keine Regel ohne Ausnahme: In ganz engen Grenzen darf sich das Unternehmen anderen Tätigkeiten widmen. Unschädlich sind

  • die Verwaltung oder Nutzung eigenen Kapitalvermögens,
  • die Betreuung von Wohnungsbauten und
  • die Errichtung und Veräußerung von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Eigentumswohnungen.

Die erweiterte Grundstückskürzung bezieht sich dann aber nur auf den aus der Grundstücksverwaltung erzielten Gewinn.

Beispiel 2

Die GmbH aus Beispiel 1 betätigt sich auch in der Kapitalverwaltung. Der Gewinn von 100.000 Euro entfällt zu 80 Prozent auf die Vermietung des Mehrfamilienhauses und zu 20 Prozent auf die Verwaltung des Kapitalvermögens.
Lösung: Grundsätzlich unterliegen 100.000 Euro der Gewerbesteuer. Wird ein Antrag auf erweiterte Kürzung gestellt, sind es nur 20.000 Euro, weil die Verwaltung des Kapitalvermögens eine weitere, unschädliche Tätigkeit der GmbH ist.

Unschädlichkeitsgrenze für Stromlieferungen angehoben

Weil die parallele Ausübung einer originär gewerblichen Tätigkeit für die erweiterte Grundstückskürzung schädlich ist, dürfen auf den verwalteten Immobilien auch keine PV-Anlagen betrieben werden. Das gilt ebenso für die gewerbliche Nutzung von Ladestationen für E-Fahrzeuge. Eigentlich. Um den Ausbau der erneuerbaren Energien zu fördern, hat der Gesetzgeber ab 2021 eine weitere Unschädlichkeitsgrenze eingeführt. Nach § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b GewStG muss die Finanzverwaltung die erweiterte Grundstückskürzung gewähren, wenn in der Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom durch PV-Anlagen oder aus dem Betrieb von Ladestationen für E-Fahrzeuge erzielt werden. Es gibt zwei Voraussetzungen: Die Einnahmen aus der Stromlieferung dürfen

  • 1. im Jahr nicht mehr als zehn Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes betragen und
  • 2. nicht aus der Lieferung an Letztverbraucher stammen (Ausnahme Mieter).

Wichtig | Im Rahmen des WCG hat der Gesetzgeber diese Unschädlichkeitsgrenze rückwirkend ab dem Jahr 2023 auf 20 Prozent angehoben.

Beispiel 3

Eine GmbH erzielt 100.000 Euro Gewinn: 10.000 Euro stammen aus dem Betrieb einer PV-Anlage (Einnahmen = 25.000 Euro) und 90.000 Euro aus der Vermietung eines Mehrfamilienhauses (Einnahmen = 200.000 Euro).
Lösung: Durch die Anhebung der Unschädlichkeitsgrenze im WCG ist der Betrieb der PV-Anlage für die erweiterte Grundstückskürzung unschädlich. Die Einnahmen hieraus (25.000 Euro) betragen nur 12,5 Prozent und damit nicht mehr als die neue Grenze von 20 Prozent der Mieteinnahmen (200.000 Euro). Wird die erweiterte Grundstückskürzung beantragt, unterliegen deshalb nur 10.000 Euro der Gewerbesteuer (Gewinn aus der PV-Anlage).

AUSGABE: SSP 4/2024, S. 30 · ID: 49978740

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