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Werbungskosten„Diszi“ wegen Facebook-Kommentar: Berufssoldat darf Rechtsanwaltskosten für das Wehrdisziplinarverfahren abziehen

Abo-Inhalt04.04.20242 Min. Lesedauer

| Ein Berufssoldat, gegen den wegen eines Facebook-Kommentars ein gerichtliches Wehrdisziplinarverfahren durchgeführt wird, in dem es auch um den Fortbestand des Dienstverhältnisses geht, darf die Rechtsanwaltskosten dafür als Werbungskosten abziehen. Das hat der BFH entschieden. |

Im konkreten Fall war ein Soldat aufgrund eines bei Facebook veröffentlichten Kommentars wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten rechtskräftig verurteilt worden. Zeitgleich wurde gegen ihn als Soldat ein gerichtliches Wehrdisziplinarverfahren durchgeführt, in dem es auch um den Fortbestand des Dienstverhältnisses ging. Die für seine Verteidigung im Disziplinarverfahren aufgewandten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.785 Euro machte der Soldat in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt hatte die Kosten nicht anerkannt, weil Prozesskosten eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Anders sieht die Sache aber der BFH; er gab dem Soldaten Recht.

Der BFH argumentiert so: Prozesskosten für ein Strafverfahren seien deshalb nicht als Werbungskosten abziehbar, weil es regelmäßig an einem Zusammenhang zwischen der Straftat und der beruflichen Tätigkeit fehle. Dies sei bei den Prozesskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren jedoch nicht der Fall. Gegenstand dieses Verfahrens sei die Ahndung von Dienstvergehen durch Verhängung von Disziplinarmaßnahmen wie Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbot, Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, Dienstgradherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Die Aufwendungen für die Verteidigung im Wehrdisziplinarverfahren dienten somit unmittelbar der Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis. Der Abziehbarkeit der Rechtsanwaltskosten stehe auch nicht entgegen, dass die Dienstpflichtverletzungen teilweise Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen seien. Deswegen seien nur die für das Strafverfahren aufgewandten Kosten wegen des Facebook-Kommentars nicht als Werbungskosten abziehbar (BFH, Urteil vom 10.01.2024, Az. VI R 16/21, Abruf-Nr. 240674).

AUSGABE: SSP 5/2024, S. 3 · ID: 49986105

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