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Doppelte HaushaltsführungUpdate „Angemessene Zweitwohnung“: Neues vom BFH zur 1.000 Euro-Grenze
| Liegt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor, können Sie neben Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Umzugskosten auch Kosten für die Zweitwohnung steuerlich absetzen. Seit 2014 gilt hier eine 1.000 Euro-Grenze im Monat. Aber was gilt fürs Ausland? Und fallen die Kosten für einen separat angemieteten Stellplatz sowie die Zweitwohnungsteuer unter die 1.000 Euro-Grenze? Zwei der Fragen hat der BFH mittlerweile beantwortet; über eine muss er noch befinden. |
Das sind die Abzugsspielregeln für die Zweitwohnung
Liegt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor, können Sie neben Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Umzugskosten auch die nachgewiesenen Kosten für die im Inland belegene Zweitwohnung bis zu 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten absetzen. Als Zeitwohnung gilt nicht nur eine Mietwohnung, sondern auch ein Hotelzimmer, ein möbliertes Zimmer oder eine Baracke auf einer Baustelle.
Diese Kosten sind mit dem 1.000 Euro-Höchstbetrag abgedeckt
In den Höchstbetrag von 1.000 Euro sind alle tatsächlich entstandenen Kosten einzubeziehen, die für die Nutzung der Zweitwohnung erforderlich sind (BMF, Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, Abruf-Nr. 219235). Nutzen Sie eine Wohnung zusammen mit einer anderen Person (z. B. Wohngemeinschaft), sind nur die Kosten anzusetzen, die anteilig auf den Wohnraum entfallen, den Sie nutzen. Steht die Zweitwohnung in Ihrem Eigentum, gehören zu den Aufwendungen z. B. auch Abschreibungen, Schuldzinsen, Betriebskosten. Auch diese Kosten fallen in den 1.000 Euro-Höchstbetrag:
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Diese Wohnungs-Kosten sind zusätzlich absetzbar
Der Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat umfasst dagegen nicht die Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist. Die können Sie zusätzlich ansetzen (BFH, Urteil vom 04.04.2019, Az. VI R 18/17, Abruf-Nr. 209256). Wenn Sie eine möblierte oder teilmöblierte Zweitwohnung anmieten, müssen Sie wegen des Mobiliars mehr Miete zahlen. In dem Fall können Sie – sofern der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die Nutzung vorsieht – die gezahlte Miete im Schätzungswege nach § 162 AO aufteilen. Der Betrag, der auf die Wohnungsnutzung entfällt, ist dann auf 1.000 Euro monatlich begrenzt abziehbar, der Betrag für die Möbelnutzung kommt obendrauf. Wenn die Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt den Betrag von 5.000 Euro einschl. Umsatzsteuer nicht übersteigen, geht die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen davon aus, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt.
Das sagt der BFH zu ausländischen Zweitwohnungen ...
Der BFH hat die Frage geklärt, wonach sich bei grenzüberschreitender doppelter Haushaltsführung die „Notwendigkeit“ der Kosten für die ausländische Unterkunft bestimmt – konkret ging es um die Dienstwohnung, die einem Botschafter zugewiesen worden war. Die entscheidenden beiden Aussagen lauten (BFH, Urteil vom 09.08.2023, Az. VI R 20/21, Abruf-Nr. 238243):
- 1. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig sind. Hier widerspricht der BFH klar der vom BMF im Schreiben vom 25.11.2020 vertretenen Ansicht, dass „notwendig“ und damit abzugsfähig nur solche Unterkunftskosten sind, die den Durchschnittsmietzins einer 60 m2-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten (BMF, Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 112).... und dem Finanzamt kontra gegeben
- 2. Bei einer beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung sind die Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort stets in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.
... und das zur Zweitwohnungsteuer
Ebenfalls geklärt hat der BFH die Frage nach der Zweitwohnungsteuer. Sein Urteil: Die Zweitwohnungsteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung zählt zu den Unterkunftskosten i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG und fällt damit unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro. Ist der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft, darf die Zweitwohnungsteuer also nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Und zwar, weil die Zweitwohnungsteuer eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit regelmäßig einhergehende Nutzung der Zweitwohnung darstellt (BFH, Urteil vom 13.12.2023, Az. VI R 30/21, Abruf-Nr. 240677).
Dieses „1.000 Euro-Thema“ ist beim BFH noch anhängig
Beantworten muss der BFH noch die Frage, was für Kosten für einen separat angemieteten Stellplatz gilt. Sind sie ebenfalls in die 1.000-Euro-Grenze einzubeziehen? Drei FG haben bereits entschieden, dass diese Kosten zu den abzugsfähigen sonstigen Mehraufwendungen gehören (FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 20.05.2020, Az. 2 K 1251/17, Abruf-Nr. 219746, FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.09.2022, Az. 3 K 48/22, Abruf-Nr. 232564; FG Niedersachsen (Urteil vom 16.03.2023, Az. 10 K 202/22, Abruf-Nr. 235999). Gegen letztere Entscheidung hat die Finanzverwaltung Revision beim BFH eingelegt. Sie trägt das Az. VI R 4/23.
AUSGABE: SSP 5/2024, S. 8 · ID: 50006288