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Rechnungslegung„DWD-Gesetz“: So profitieren Unternehmen von neuen Schwellenwerten für die Unternehmensgrößenklassen im HGB

Abo-Inhalt22.04.20242 Min. Lesedauer

| Ob ein Unternehmen handelsrechtlich (HGB) als Kleinstgesellschaft, kleine, mittelgroße oder große Gesellschaft einzustufen ist, hat erhebliche Auswirkungen auf Aufwände und Kosten für Jahresabschlüsse. Von einer Neuregelung im „Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ (in Gestalt angehobener Schwellenwerte) sollen etwa 52.000 Unternehmen profitieren. Das „DWD-Gesetz“ ist am 17.04.2024 in Kraft getreten. |

Hintergrund | Das HGB kennt vier Größenklassen von Unternehmen. Kleinstgesellschaften sind in § 267a BGB geregelt; kleine, mittelgroße oder große Gesellschaften § 267 HGB. Kleine Gesellschaften müssen einen Jahresabschluss aus Bilanz, GuV und Anhang aufstellen, sind aber nicht prüfungspflichtig und müssen nur einen sehr kurzen Jahresabschluss offenlegen. Mittelgroße und große Gesellschaften unterliegen der Prüfungspflicht, müssen einen Lagebericht zusätzlich verfassen und mehr Angaben und Unterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.

Neue Schwellenwerte | Da die monetären Kennziffern, nach denen die Einstufung erfolgt, seit vielen Jahren unverändert waren, war eine Anhebung der Kennziffern angezeigt, als da wären.

  • Kleinstgesellschaften (§ 267a HGB):
    • Bilanzsumme: 450.000 Euro (statt 350.000 Euro)
    • Umsatzerlöse: 900.000 (statt 700.000 Euro)
    • Arbeitnehmer: 10 Arbeitnehmer
  • Kleine Gesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB):
    • Bilanzsumme: 7,5 Mio Euro (statt 6 Mio. Euro)
    • Umsatzerlöse: 15 mio Euro (statt 12 Mio.)
    • Arbeitnehmer: 50 Arbeitnehmer
  • Mittelgroße Gesellschaften (§ 267 Abs. 2 HGB):
    • Bilanzsumme 25 Mio. Euro (statt 20 Mio.)
    • Umsatzerlöse: 50 Mio Euro (statt 40 Mio.)
    • Arbeitnehmer: 250 Arbeitnehmer
Weiterführender Hinweis

ID: 50005423

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