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AbschreibungBegünstigungszeitraum, Bauantrag, Bauanzeige – Was gilt wann für die Sonder-AfA nach § 7b EStG?

Abo-Inhalt25.04.20244 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Mit dem Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber die in § 7b EStG verankerte Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau erheblich verbessert. Allerdings sorgen die verschiedenen Begünstigungszeiträume und Grenzwerte sowie die Begriffe Bauantrag und Bauanzeige oft für Verwirrung. Was gilt denn wann? Und was hat es mit der Baubeginnsanzeige auf sich? SSP bringt Licht ins Dunkel. |

Das sind die Begünstigungszeiträume für § 7b EStG

Wollen Sie für ein Mietobjekt eine Sonderabschreibung nach § 7b EStG vornehmen, müssen Sie zunächst prüfen, welche Regelung für welchen Zeitraum gilt und welche Voraussetzungen zu erfüllen sind. Dazu können Sie folgende Tabelle nutzen:

Bauantrag/Bauanzeige im Zeitraum
01.09.2018 bis 31.12.2021202201.01.2023 bis 31.10.2029
Art des Objekts
Neue Wohnungen
-
Neue Wohnungen
Belegenheit des Objekts
EU/EWR
-
EU/EWR
Standard des Objekts
egal
-
mind. Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeits-Klasse
Baukostenobergrenze
3.000 Euro je m² Wohnfläche
-
5.200 Euro je m² Wohnfläche
Bemessungsgrundlage (BMG) für Sonder-AfA
AK/HK, maximal aber 2.000 Euro je m² Wohnfläche
-
AK/HK, maximal aber 4.000 Euro je m² Wohnfläche
Höhe der Sonder-AfA
Fünf Prozent der BMG
-
Fünf Prozent der BMG
Sonder-AfA für VZ
Jahr der Anschaffung/Herstellung + drei Folgejahre
-
Jahr der Anschaffung/Herstellung + drei Folgejahre

Gilt Bauantrag, Bauanzeige oder Baubeginnsanzeige?

Bauantrag, Bauanzeige und Baubeginnsanzeige sind wie folgt definiert:

  • Der Bauantrag ist das Schreiben, mit dem Sie die landesrechtlich vorgesehene Genehmigung für den beabsichtigten Bau anstreben.
  • Die Bauanzeige ist ein formelles Dokument oder das Einreichen von Bauunterlagen bei der zuständigen Baubehörde, mit dem Sie den Bau eines nicht genehmigungsbedürftigen Vorhabens ankündigen.
  • Die Baubeginnsanzeige ist das Dokument, mit dem Sie die Behörde über den Beginn der Bauarbeiten informieren.

Wichtig | Entscheidend für die Sonderabschreibung nach § 7b EStG ist nur das Datum des Bauantrags. Ist kein Bauantrag erforderlich, ist das Datum der Bauanzeige maßgeblich (BMF, Schreiben vom 07.07.2020, Az. IV C 3 –S 2197/19/10009 :008, Abruf-Nr. 216898, Rz. 9). Es zählt das Datum des Eingangsstempels bei der nach Landesrecht zuständigen Baubehörde. Nicht von Bedeutung für § 7b EStG sind das Datum der Baubeginnsanzeige und der tatsächliche Baubeginn. An dieser Stelle soll nicht unerwähnt bleiben, dass das Datum der Baubeginnsanzeige aber dafür maßgebend ist, ob für den Neubau die neue in § 7 Abs. 5a EStG verankerte degressive Abschreibung angewandt werden darf (§ 7 Abs. 5a S. 2 EStG).

Beispiel

Anton hat für den Neubau eines Mehrfamilienhauses (MFH) am 05.12.2021 den Bauantrag gestellt. Er ist am 07.12.2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen und im Mai 2022 genehmigt worden. Mit dem Bau des MFH ist am 15.10.2023 begonnen worden. Deshalb hat Anton die Baubeginnsanzeige (Anzeige des Ausführungsbeginns) auch erst im Oktober 2023 eingereicht.
Lösung: Für § 7b EStG ist das Eingangsdatum des Bauantrags maßgebend, also 07.12.2021.

Bauantrag gestellt und Baupläne nachträglich geändert – was gilt nun?

Ändern sich bis Baubeginn die Pläne des Bauherrn, nachdem er den Bauantrag gestellt bzw. die Bauanzeige eingereicht hat, bleibt das bisherige Datum maßgebend, wenn infolge der Änderung der Bauplanung kein neuer Bauantrag bzw. keine neue Bauanzeige erforderlich ist.

Sind die Änderungen so gravierend, dass ein neuer Bauantrag bzw. eine neue Bauanzeige erforderlich wird, gilt für § 7b EStG das neue Eingangsdatum. Ebenfalls ist auf das Eingangsdatum des neuen Bauantrags bzw. der neuen Bauanzeige abzustellen, wenn die zuständige Behörde einen Bauantrag abgelehnt bzw. eine angezeigte Bauausführung untersagt hat und die Baugenehmigung erst aufgrund eines unter neuen Bedingungen gestellten Bauantrags erteilt bzw. der Bau erst aufgrund einer veränderten Bauanzeige möglich wurde (BMF, Schreiben vom 07.07.2020, Rz. 13).

Wird ein Bauantrag bzw. eine Bauanzeige annulliert – also vom Bauherrn zurückgenommen – und anschließend derselbe Bauantrag bzw. dieselbe Bauanzeige unverändert erneut gestellt bzw. getätigt, bleibt der Zeitpunkt des bisherigen Bauantrags bzw. der bisherigen Bauanzeige für § 7b EStG maßgebend.

Kein Bauantrag – keine Sonder-AfA nach § 7b EStG?

Manche Mietwohnungen können ohne Bauantrag bzw. Bauanzeige errichtet werden. Bei solchen Bauvorhaben geht die § 7b EStG-Sonderabschreibung nicht verloren. Es ist dann auf den Beginn der Bauausführung abzustellen (BMF, Schreiben vom 21.09.2021, Az. IV C 3 –S 2197/19/10009 :009, Abruf-Nr. 225275).

Wichtig | Anders sieht es aus, wenn ein Bauantrag bzw. eine Bauanzeige erforderlich gewesen wäre, aber unterblieben ist („Schwarzbau“). Weil dann ein Verstoß gegen die baurechtlichen Vorschriften vorliegt, darf keine Sonder-AfA nach § 7b EStG vorgenommen werden (BMF, Schreiben vom 07.07.2020, Rz. 15).

AUSGABE: SSP 5/2024, S. 26 · ID: 50000895

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