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Kinder und SteuernSteuerliche Erleichterungen für Kinder (Teil 7): So nutzen Sie die Steuerermäßigung des § 35a EStG

Abo-Inhalt25.04.20231052 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Kinder werden im Steuerrecht besonders gefördert. Deswegen befassen sich Gesetzgebung und Rechtsprechung laufend mit dem Thema „Kinder und Steuern“. Das macht es schwer, up-to-date zu bleiben. SSP unterstützt Sie mit einer Beitragsserie. Teil 7 zeigt anhand von drei Anwendungsfällen, wie Sie § 35a EStG in Verbindung mit Ihren Kindern nutzen können. |

Kinderbetreuungskosten und § 35a EStG

Kinderbetreuungskosten können Sie für Ihre Kinder ab deren Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs als Sonderausgaben im Rahmen des Höchstbetrags geltend machen. Vollendet Ihr Kind das 14. Lebensjahr, fällt der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG aufgrund der Altersgrenze weg. Es öffnet sich aber der Anwendungsbereich der Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Lassen Sie nämlich auch Ihr 14-jähriges oder älteres Kind noch betreuen oder beaufsichtigen, können Sie unter den weiteren Voraussetzungen des § 35a EStG (insbesondere Rechnung und unbare Zahlung) für die angefallenen Lohnkosten die Steuerermäßigung von 20 Prozent beantragen.

Wichtig | Leider haben Sie keine Wahl zwischen dem Sonderausgabenabzug und der Steuerermäßigung. Denn der Sonderausgabenabzug ist gemäß § 35a Abs. 5 S. 1 EStG vorrangig. Das gilt sogar für den Teil der Kinderbetreuungskosten, der sich aufgrund des Höchstbetrags bzw. der Kürzung auf zwei Drittel der Aufwendungen steuerlich nicht auswirkt (BMF, Schreiben vom 14.03.2012, Az. IV C 4 – S 2221/07/0012 :012, Abruf-Nr. 121317, Rz. 30).

Beispiel

Max und Eva sind berufstätig. Ihre Tochter Tessa ist am 30.06. 14 Jahre alt geworden. Tessa wird an zwei Nachmittagen pro Woche von einer Betreuungsperson beaufsichtigt. Die Rechnung über monatlich 250 Euro wird überwiesen.

Lösung: Bis zum 30.06. können die Betreuungskosten als Sonderausgaben abgesetzt werden. Der Abzug beläuft sich auf 1.000 Euro (250 Euro x 6 Monate x 2/3). Ab Juli lassen sich keine Sonderausgaben mehr absetzen, weil Tessa das 14. Lebensjahr vollendet hat. Dafür können Max und Eva aber die Steuerermäßigung nach § 35a EStG von 300 Euro (250 Euro x 6 Monate x 20 Prozent) beantragen.

§ 35a EStG für auswärts untergebrachte Kinder

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt auch für Kinder in Betracht, die bereits volljährig sind. Nämlich dann, wenn sich Ihr volljähriges Kind in Berufsausbildung befindet und auswärts untergebracht ist – und Sie die Kosten für die Wohnung tragen. Ihnen steht dann zum einen der sog. Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs nach § 33a Abs. 2 EStG zu. Dieser beträgt seit 01.01.2023 1.200 Euro.

Zum anderen können Sie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für sämtliche Kosten beantragen, die in der auswärtigen Wohnung für Handwerkerleistungen oder sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen anfallen. Das liegt daran, weil Sie die Kosten der Wohnung tragen und die Wohnung Ihrem Kind unentgeltlich überlassen. Denn: Auch die Wohnung Ihres Kindes gehört in solchen Fällen zu Ihrem Haushalt (BMF, Schreiben vom 09.11.2016, Az. IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008, Abruf-Nr. 190166, Rz. 16).

Beispiel

Max und Eva haben noch einen Sohn – Ben. Er ist 20 Jahre alt und studiert in der Nachbarstadt. Max und Eva haben dort für Ben eine Einzimmerwohnung gemietet und kommen für alle Aufwendungen auf. Lt. Abrechnung des Vermieters mussten sie für den Hausmeister anteilig 150 Euro bezahlen. Für die Reinigung des Treppenhauses sind 250 Euro und für die Gartenpflege 100 Euro angefallen.

Lösung: Max und Eva können neben dem Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG in Höhe von 1.200 Euro für die Aufwendungen von insgesamt 500 Euro den Steuerabzug nach § 35a EStG beantragen. Dieser beläuft sich auf 20 Prozent der Lohnkosten und beträgt mithin 100 Euro (500 Euro x 20 Prozent).

§ 35a EStG für die Pflege eines behinderten Kindes

Die dritte Abzugsmöglichkeit in § 35a EStG bezieht sich auf behinderte Kinder. Hier können Sie den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 5 EStG auf sich übertragen. Der Pauschbetrag deckt aber nur die Aufwendungen Ihres Kindes ab. Für Aufwendungen, die Ihnen selbst zusätzlich entstehen (z. B. für die Kosten einer beschäftigten Pflege- oder Betreuungskraft), können Sie unter den Voraussetzungen des § 35a EStG zusätzlich den Steuerabzug in Höhe von 20 Prozent beantragen (BMF, Schreiben vom 09.11.2016, Rz. 33).

Beispiel

Max und Eva haben noch einen weiteren Sohn – Lukas. Er ist 17 Jahre alt und mit einem Grad der Behinderung von 100 schwerstpflegebedürftig. Max und Eva beauftragen daher u. a. einen privaten Pflegedienst mit der häuslichen Pflege.

Lösung: Max und Eva können einerseits den Pauschbetrag nach § 33b EStG von Lukas auf sich übertragen und andererseits für die Kosten des Pflegedienstes den Steuerabzug nach § 35a EStG beanspruchen.

Weiterführender Hinweis
  • Die Teile 1 bis 6 der Beitragsserie „Kinder und Steuern“ finden Sie auf ssp.iww.de

AUSGABE: SSP 5/2023, S. 16 · ID: 48711529

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