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GewerbesteuerKosten für Messestand: Wo der BFH Hinzurechnung verneint

Abo-Inhalt06.04.20234627 Min. Lesedauer

| Ein Unternehmen, das Kunststoffe aller Art herstellt und vertreibt, muss das Entgelt für Messestände bei der Gewerbesteuer nicht hinzurechnen. Das hat der BFH letztinstanzlich entschieden. |

Hintergrund | Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1e GewStG setzt voraus, dass die Miete gezahlt wird, um unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu nutzen, die im Eigentum eines anderen stehen. Betriebsprüfer stellen sich auf den Standpunkt, dass fiktives Anlagevermögen auch beim klassischen Fall, Sie mieten einen Messestand an, gegeben ist. Dem ist nach dem FG Münster jetzt auch der BFH entgegengetreten.

Der BFH wörtlich: „Die Kosten für die Anmietung von Messeständen und Messestandflächen können bei einem ausstellenden Unternehmen nur dann zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG führen, wenn die angemieteten Wirtschaftsgüter bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würden. Die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen ist zu verneinen, wenn der Steuerzahler primär ein Produktionsunternehmen unterhält und auch hinsichtlich des daneben ausgeübten Vertriebs der Produkte unter Berücksichtigung der Häufigkeit und Dauer der Messeteilnahme für seinen geschäftlichen Erfolg nicht auf das dauerhafte Vorhandensein der angemieteten Wirtschaftsgüter angewiesen ist (BFH, Urteil vom 20.10.2022, Az. III R 35/21, Abruf-Nr. 234614).

AUSGABE: SSP 5/2023, S. 5 · ID: 49324003

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