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Werbungskosten Pilot bzw. Flugbegleiter: Abflugflughafen erste Tätigkeitsstätte?
| Beim BFH ist eine Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) zu der Frage anhängig, ob ein Pilot oder ein Flugbegleiter am Abflugflughafen eine erste Tätigkeitsstätte hat. Das FG Hamburg hat das in der Erstinstanz bejaht. |
Die Leitsätze der Hamburger Entscheidung lauten wie folgt: „Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. Werden die nach den OM-A geregelten Briefinggespräche im Regelfall im Gebäude des Arbeitgebers am Flughafen durchgeführt, zu dem der Steuerpflichtige durch seinen Arbeitsvertrag zugewiesen wurde, ist dies ausreichend, um am Flughafen eine erste Tätigkeitsstätte zu begründen, denn bei diesen Briefinggesprächen müssen bereits die wesentlichen Entscheidungen getroffen werden, z. B. über die Betankung des Flugzeugs und die Flugroute“ (FG Hamburg, Urteil vom 24.11.2022, Az. 6 K 207/21, Abruf-Nr. 234565).
Wichtig | Die NZB beim BFH trägt das Az. VI B 4/23. SSP hält Sie über den Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden.
AUSGABE: SSP 5/2023, S. 5 · ID: 49320276