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EinkommensteuerWorkation im Ausland: Welche Kosten bleiben abzugsfähig?

Abo-Inhalt18.10.20229619 Min. LesedauerVon Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Heine, LL.M., Stauchitz

| Workation, die Verbindung von Urlaub und Beruf bei einem mehrmonatigen Auslandsaufenthalt, hat sich im Gefolge der Corona-Pandemie als Option für Freelancer und Arbeitnehmer entwickelt, die ihre Tätigkeit im Home-Office ausüben können. Aktuell werben Reiseanbieter wegen der gestiegenen Energie- und Lebenshaltungskosten mit Workation-Aufenthalten über den kommenden Winter bspw. in der Türkei oder in Ägypten. SSP wirft deshalb einen Blick auf die abzugsfähigen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten der Workation. |

Besteuerungsrecht in Deutschland bleibt bestehen

Da die hier betrachteten Workation-Aufenthalte sich nur auf wenige Monate beschränken und anschließend eine Rückkehr nach Deutschland erfolgt, bleibt das deutsche Besteuerungsrecht für die während der Workation erzielten Einkünfte typischerweise erhalten. Die Gründe sind, dass

  • die unbeschränkte Steuerpflicht im Inland nicht beendet wird (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bleiben in Deutschland bestehen) und
  • die regelmäßig in Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene „183-Tage-Regelung“ in Bezug auf den Aufenthalt im Ausland im Kalender- bzw. Steuerjahr nicht überschritten wird (Arbeitnehmer) bzw. Selbstständige keine Betriebsstätte im Ausland begründen.

Der Abzug von Reisekosten

Die prominenteste Kostenposition im Zusammenhang mit der Workation stellen die Reisekosten (Transfer, Hotel, Mahlzeiten) dar. Diese sind aber in der Regel nicht betrieblich bzw. beruflich veranlasst, da gerade der Aufenthalt im Ausland auf einer persönlichen Erwägung des Steuerzahlers beruht. Es gibt dafür keine betrieblichen bzw. beruflichen Erfordernisse.

Es handelt sich nicht um eine auswärtige berufliche Tätigkeit nach § 9 Abs. 4a S. 2 EStG. Die Reisekosten sind nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung. Auch die (Auslands-)Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen können demnach nicht angesetzt werden.

Wichtig | Anders sieht es aus, wenn der Workation-Aufenthalt mit einem dienstlichen Termin verbunden wird, z. B. Verlängerung des Aufenthalts im Ausland um vier Wochen nach einer einwöchigen Fortbildungs-Konferenz. In dem Fall ist eine Aufteilung der Reisekosten nach den Zeitanteilen geboten (BMF, Schreiben vom 06.07.2010, Az. IV C 3 – S 2227/07/10003, Abruf-Nr. 102236, Rz. 15).

Für die ohnehin entstandenen Transferkosten (Flug) ist ggf. auch der vollständige Abzug eröffnet, wenn der Reise ein eindeutiger unmittelbarer beruflicher bzw. betrieblicher Anlass zugrunde liegt. Als solche berufliche bzw. betriebliche Anlässe in Frage kämen

  • ein ortsgebundener Pflichttermin auf Weisung des Arbeitgebers,
  • bei Nichtarbeitnehmern ein ortsgebundener Geschäftsabschluss,
  • die Teilnahme an einem Fachkongress nicht nur als Zuhörer, sondern als Vortragender oder
  • die Teilnahme als Aussteller an einer auswärtigen Messe.

Die Home-Office-Pauschale

Die Home-Office-Pauschale ist zwar als pauschaler Ausgleich für die Nutzung der Arbeitsmöglichkeit in der häuslichen Wohnung konzipiert worden. Die gesetzliche Regelung in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 4 EStG setzt aber nur voraus, dass am jeweiligen Tag keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene Betriebsstätte aufgesucht wird. Dadurch soll der Doppelabzug der Pauschale zugleich mit Fahrtkosten ausgeschlossen werden. Die häusliche Wohnung wird aber nicht näher präzisiert. Insgesamt werden zur Gewährung der Pauschale keine Nachweishürden aufgebaut.

Auch die ausschließlich häusliche Tätigkeit in einer „fremden“ Wohnung wird demnach durch die Home-Office-Pauschale begünstigt. Die Pauschale von fünf Euro pro Tag kann folglich auch während eines Workation-Aufenthalts abgezogen werden – gleich, ob die berufliche Tätigkeit im Hotelzimmer, einem separaten Büroraum im Hotel oder am Pool ausgeübt wird.

Telefon- und Internetkosten

Telekommunikationsaufwendungen werden mit der Home-Office-Pauschale nicht abgegolten. Diese können daher zusätzlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn

  • sie vom Hotel separat in Rechnung gestellt werden oder
  • der Steuerzahler über das Hotel-WLAN hinaus für die Dauer der Workation einen zusätzlichen Mobilfunk-Vertrag im regionalen Netz abgeschlossen hat.

Insoweit ist auch eine Aufteilung in nicht abziehbare Kosten der Lebensführung und Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nicht erforderlich, da die berufliche Veranlassung ohne Zweifel überwiegt.

Fazit | Der steuerliche Nutzen einer mehrmonatigen Workation im Ausland ist eher limitiert. Denn zumeist werden private Gründe den Ausschlag für den Aufenthalt gegeben haben. Zumindest die Home-Office-Pauschale ist aber in jedem Fall als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Sabbatical: Das sind die steuerlichen Folgen“, SSP 10/2022, Seite 9 → Abruf-Nr. 48545289

AUSGABE: SSP 11/2022, S. 10 · ID: 48661001

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