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EinkommensteuerJetzt Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge vorauszahlen und Steuerlast gezielt senken

Top-BeitragAbo-Inhalt25.10.20229543 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Bei der Wahl des besten „Steuersparmodells zum Jahresende“ hätten die Vorauszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung beste Chancen auf den Sprung aufs Treppchen. Erfahren Sie deshalb, wie das Modell funktioniert, wer es nutzen kann und was es im Jahr 2022 und auch den Folgejahren an Steuerersparnissen bringt. |

Steuersparmodell basiert auf Bürgerentlastungsgesetz

Durch das Bürgerentlastungsgesetz gilt grundsätzlich ein Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 2.800 Euro. Er reduziert sich für diejenigen Steuerzahler auf 1.900 Euro, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder steuerfreie Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Das sind z. B. Beamte, Rentner oder Arbeitnehmer (§ 10 Abs. 4 EStG).

Der Höchstbetrag gilt pro Person. Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist daher für jeden Ehegatten der Höchstbetrag zu ermitteln. Beide Beträge werden dann zu einem gemeinsamen Höchstbetrag addiert und mit den insgesamt geleisteten Aufwendungen verglichen. Zahlt ein Ehepaar (Ehemann = Arbeitnehmer und Ehefrau = Gewerbetreibende) bspw. 8.000 Euro an sonstigen Vorsorgeaufwendungen, beträgt der Höchstbetrag 4.700 Euro (1.900 + 2.800 Euro). Von den 8.000 Euro lassen sich folglich nur 4.700 Euro als Sonderausgaben absetzen.

Die Ausnahmen vom Höchstbetragsgrundsatz

Vom Höchstbetragsgrundsatz gibt es eine Ausnahme: Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) bzw. b) EStG sind nach Abzug von steuerfreien Zuschüssen (z. B. vom Arbeitgeber/der gesetzlichen Rentenversicherung) in unbeschränkter Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig. Sprich: Der Höchstbetrag von 1.900 bzw. 2.800 Euro pro Person ist auf die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung nicht anwendbar (§ 10 Abs. 4 S. 4 EStG).

Weitere Versicherungsbeiträge oft ohne steuerliche Entlastung

Die vollständige Abzugsmöglichkeit der geleisteten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung führt umgekehrt dazu, dass sich alle weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich regelmäßig nicht als Sonderausgaben absetzen lassen. Denn regelmäßig überschreiten bereits die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung den abzugsfähigen Höchstbetrag von 2.800 Euro bzw. 1.900 Euro. Und so verbleibt für einen weiteren Abzug von Versicherungen kein Raum.

Als Sonderausgaben unbeachtlich sind daher regelmäßig folgende Versicherungsbeiträge: Beiträge zu einer Unfall-, Haftpflicht-, Arbeitslosen- und Berufsunfähigkeitsversicherung, zu einer Risikoversicherung, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsieht, zu einer vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen privaten Rentenversicherung sowie zu Krankenversicherungen insoweit, wie es sich nicht um Basisleistungen handelt (z. B. Komfortleistungen wie Einbettzimmer, Chefarztbehandlung und Krankenhaustagegeld).

Beispiel

Der alleinstehende und privat versicherte Arbeitnehmer A hat für seine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung jährlich 5.000 Euro zu leisten. Er erhält einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss von jährlich 2.500 Euro (50 Prozent), sodass er letztlich 2.500 Euro selbst trägt. Beiträge zu einer Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherung fallen mit 3.000 Euro an.

Lösung: A ist insgesamt mit jährlich 5.500 Euro belastet ([5.000 Euro KV/PV ./. 2.500 Euro Zuschuss] + 3.000 Euro weitere Versicherungen). Er kann von den 5.500 Euro die 2.500 Euro für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung abziehen. Die Beiträge für die weiteren Versicherungen verpuffen (Höchstbetrag von 1.900 Euro überschritten).

Mit Beitragsvorauszahlungen Steuerersparnis optimieren

Dieser fehlenden Abzugsmöglichkeit von weiteren Versicherungen kann durch eine Beitragsvorauszahlung geschickt entgegengewirkt werden. Denn für alle Sonderausgaben gilt das in § 11 EStG verankerte Zu- und Abflussprinzip. Danach sind Aufwendungen grundsätzlich in dem Jahr steuerlich zu berücksichtigen, in dem sie abgeflossen sind. Wird ein Beitrag vorausgezahlt, ist dieser also im Zahlungsjahr als Sonderausgaben abzugsfähig.

Wer kann Beiträge vorauszahlen?

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung können Versicherte vorauszahlen, die privat versichert oder freiwillig gesetzlich versichert sind. Das sind also typischerweise Beamte, Gewerbetreibende und Freiberufler sowie Arbeitnehmer, deren jährliches Arbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze liegt (2022: 64.350 Euro) und die sich deshalb privat versichert haben. Gesetzlich Kranken- und Pflegepflichtversicherte (z. B. normale Arbeitnehmer und Rentner) haben diese Möglichkeit nicht.

So funktioniert die Vorauszahlung konkret

Auch bei einer Beitragsvorauszahlung erhalten Beamte in den künftigen Jahren weiterhin ihre Beihilfe. Sie zahlen also nur den sie betreffenden Teil der privaten Kranken- und Pflegeversicherung im Voraus. Nur in diesem Umfang sind sie schließlich auch privat versichert (regelmäßig nur zu 30 oder 50 Prozent). Gewerbetreibende, Freiberufler und privat versicherte Arbeitnehmer müssen sich hingegen zu 100 Prozent krankenversichern und zahlen damit auch den vollen Beitrag im Voraus. Alle Berufsgruppen haben aber eines gemeinsam: In den kommenden Jahren, für welche die Beitragsvorauszahlung geleistet wurde, müssen sie keine laufenden Beiträge mehr entrichten. Die dann fälligen Beiträge werden mit der Vorauszahlung verrechnet. Erhalten sie in künftigen Jahren eine Beitragsrückerstattung (z. B. weil keine Rechnungen über Krankheitskosten eingereicht wurden), ist die Erstattung mit den in dem jeweiligen Jahr geleisteten Beiträgen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zu verrechnen (z. B. mit den Beiträgen zur PHV, ALV, UV oder BU). Übersteigt die Erstattung die geleisteten Beträge, erhöht sich insoweit der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 10 Abs. 4b EStG).

Privat versicherte Arbeitnehmer erhalten auch bei einer geleisteten Beitragsvorauszahlung weiterhin die steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zur KV/PV Monat für Monat ausgezahlt. Diese Zuschüsse sind wie bisher mit den sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Jahr der Zahlung zu verrechnen (vergleichbar mit einer Beitragsrückerstattung).

Beispiel

A aus Beispiel 1 zahlt 2022 den Jahresbeitrag zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung für 2023 bis 2025 in Höhe von jeweils 5.000 Euro im Voraus. Sein Arbeitgeber zahlt ihm auch in den Jahren 2023 bis 2025 wie bisher jährlich steuerfreie Zuschüsse zur KV/PV in Höhe von 2.500 Euro (50 Prozent).

Lösung: A setzt in den Jahren 2022 bis 2025 nicht mehr jährlich 2.500 Euro als Sonderausgaben von der Steuer ab (siehe Beispiel 1), sondern bereits im Jahr 2022 satte 17.500 Euro (Jahresbeitrag für 2022 sowie Vorauszahlung für 2023 bis 2025 – jeweils 5.000 Euro, also in der Summe 20.000 Euro, abzüglich der im Jahr 2022 erhaltenen steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse von 2.500 Euro).

In den Jahren 2023 bis 2025 lassen sich dann zusätzlich die weiteren Versicherungen in Höhe von jeweils 3.000 Euro absetzen. Diese sind aber vorab um die in diesen Jahren gezahlten steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers von jährlich 2.500 Euro zu reduzieren, sodass nur jährlich 500 Euro an Sonderausgaben verbleiben (maximal abzugsfähig bis zum Höchstbetrag von 1.900 Euro). Denn es sind in diesen Jahren keine diese Versicherungen überlagernden Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung vorhanden. Bezogen auf die Jahre 2022 bis 2025 setzt A somit nicht mehr 10.000 Euro (jährlich 2.500 Euro), sondern 19.000 Euro (für 2022: 17.500 Euro, für 2023 bis 2025: je 500 Euro) ab. Bei einem Steuersatz von 35 Prozent bedeutet dies eine effektive Ersparnis von 3.150 Euro.

Beitragsvorauszahlung zur Progressionsoptimierung nutzen

Neben dem Vorteil des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs in den Folgejahren kann eine Beitragsvorauszahlung auch dazu genutzt werden, Progressionssteigerungen in der Einkommensteuer auszugleichen. Wird in einem Jahr ein verhältnismäßig hohes Einkommen (z. B. aufgrund eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts, der Betriebsaufgabe oder -veräußerung, einer Abfindung) und in den Folgejahren ein verhältnismäßig geringeres Einkommen (z. B. Eintritt in den Ruhestand) erzielt, wirken sich die geleisteten Beiträge so aufgrund des progressiven Einkommensteuersatzes erheblich besser aus.

Beispiel

Versicherungsvertreter V ist verheiratet. Für die Basisabsicherung in der privaten Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung für sich und seine Ehefrau zahlt er im Jahr 7.500 Euro. Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen fallen mit jährlich 3.000 Euro an. Sein zu versteuerndes Einkommen vor Abzug der Versicherungen beträgt regelmäßig 75.000 Euro. Im Jahr 2022 realisiert er zusätzlich ein privates Veräußerungsgeschäft mit einem Gewinn von 50.000 Euro.

Lösung: V kann jährlich 7.500 Euro als Sonderausgaben absetzen. Dadurch muss er im Jahr 2022 nun 117.500 Euro versteuern (75.000 + 50.000 ./. 7.500 Euro). In den Jahren 2023 bis 2025 muss er voraussichtlich je 67.500 Euro versteuern (75.000 - 7.500 Euro). Insgesamt wird sich die Einkommensteuer für die vier Jahre, stand heute, auf voraussichtlich 67.348 Euro belaufen.

Abwandlung

V tätigt noch im Jahr 2022 eine Beitragsvorauszahlung in Höhe von 22.500 Euro (3 x Jahresbetrag 7.500 Euro)

Lösung: Durch die Beitragsvorauszahlung müssen für 2022 nur 95.000 Euro versteuert werden (75.000 + 50.000 ./. 7.500 ./. 22.500 Euro). Für die Jahre 2023 bis 2025 sind die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen mit 3.000 Euro abzugsfähig, sodass jeweils 72.000 Euro versteuert werden müssen (75.000 ./. 3.000 Euro). Insgesamt wird sich die Einkommensteuer für die vier Jahre auf voraussichtlich 62.756 Euro belaufen. Ein Steuervorteil von 4.592 Euro.

Wichtig | Bei einem gleichbleibenden Einkommen von 75.000 Euro (also ohne 50.000 Euro Veräußerungsgewinn) würde die Beitragsvorauszahlung zu einem Steuervorteil von etwa 2.268 Euro führen.

Höchstbetrag der Beitragsvorauszahlung beachten

Allerdings lassen sich die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung nicht in unbeschränkten Umfang steueroptimiert vorauszahlen. § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 5 EStG besagt nämlich, dass Beiträge an die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung, die für nach Ablauf des Jahres beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf das Zahlungsjahr entfallenden Beiträge überschreiten, in dem Jahr abzusetzen sind, für das sie geleistet wurden.

Beispiel

Bei dem Beamten B beträgt der Beitrag zur privaten Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung im Jahr 2022 und auch in den Folgejahren exakt 3.000 Euro (monatlich 250 Euro). B leistet im November 2022 eine Beitragsvorauszahlung an die Versicherung in Höhe von 12.000 Euro (Beitrag für 2023 bis 2026).

Lösung: Die Beitragsvorauszahlung beträgt mehr als das Dreifache des Beitrags für 2022. Daher sind von der Beitragsvorauszahlung nur 9.000 Euro im Jahr 2022 als Sonderausgaben zu berücksichtigen (3 x 3.000 Euro). Die restlichen 3.000 Euro der Vorauszahlung werden 2026 berücksichtigt.

So ermitteln Sie die höchstmögliche Vorauszahlung

Damit genau der Betrag als Vorauszahlung geleistet wird, der maximal als Sonderausgaben im Zahlungsjahr abzugsfähig ist, ist es wichtig, den Höchstbetrag konkret zu berechnen. Dabei ist das sofort im Zahlungsjahr abziehbare Vorauszahlungsvolumen im ersten Schritt getrennt für die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung zu ermitteln (BMF, Schreiben vom 24.05.2017, Az. IV C 3 – S 2221/16/10001 :004, Rz. 136 f., Abruf-Nr. 194291). Dieses Volumen wird im zweiten Schritt mit der tatsächlich geleisteten Beitragsvorauszahlung verglichen. Auch hier sind Besonderheiten zu beachten:

Schritt 1: Berechnung des zulässigen Vorauszahlungsvolumens

Maßgebend für das Vorauszahlungsvolumen sind die vertraglich geschuldeten Beiträge zur Basiskranken- bzw. Pflegepflichtversicherung. Bei Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse erhalten, sind also die nicht um den Zuschuss geminderten Beiträge maßgebend. Ebenso bleiben Beitragsrückerstattungen (auch künftiger Jahre) unberücksichtigt. Auch auf die Zahlung der Beiträge kommt es nicht an. Auf die jeweils gesondert ermittelten Beiträge des laufenden Jahres ist als Multiplikator der Faktor 3 anzuwenden. Das Ergebnis ist das höchstzulässige Vorauszahlungsvolumen.

Beispiel 5

Der privat krankenversicherte M muss für die Basiskrankenversicherung im Jahr 2022 monatlich 250 Euro zahlen. Für die Pflegepflichtversicherung fallen 50 Euro an. M hat den Monatsbeitrag für Januar bereits am 15.12. des Vorjahrs entrichtet.

Lösung: Das für den optimierten Sonderausgabenabzug höchstens zulässige Vorauszahlungsvolumen beträgt für die Basiskrankenversicherung 9.000 Euro (250 Euro x 12 Monate x Faktor 3) und für die Pflegepflichtversicherung 1.800 Euro (50 Euro x 12 Monate x Faktor 3). Dass M einen Monatsbeitrag bereits im Vorjahr gezahlt hat, ist unerheblich. Es kommt auf die vertraglich geschuldeten Beiträge an.

Bei der Berechnung des Vorauszahlungsvolumens bleiben Beitragsrückerstattungen und steuerfreie Zuschüsse (auch künftiger Jahre) außer Ansatz. Hat der Versicherte im Laufe eines Jahres den Versicherer gewechselt, müssen die Beiträge dieses Jahres zusammengerechnet werden.

Praxistipp | Nicht nur Beiträge für die eigene, sondern auch Beiträge für die private Basiskrankenversicherung eines Kindes können vorausgezahlt werden. Das gilt sogar dann, wenn für das Kind in den folgenden Jahren z. B. aufgrund des Beginns einer gesetzlich pflichtversicherten Ausbildung keine Beitragsverpflichtung mehr bestehen sollte (BMF, Schreiben vom 24.05.2017, Rz. 141).

Schritt 2: Summe der geleisteten Beitragsvorauszahlung

Im zweiten Schritt ist die Summe der geleisteten Beitragsvorauszahlung – wieder getrennt für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung – zu ermitteln. Das Ergebnis ist getrennt voneinander mit dem Vorauszahlungsvolumen aus Schritt 1 zu vergleichen. Der niedrigere Betrag ist letztlich im Zahlungsjahr als Sonderausgaben absetzbar. Bei der Ermittlung der geleisteten Beitragsvorauszahlung muss allerdings beachtet werden, dass Beiträge, die das Folgejahr betreffen und aufgrund einer Zahlung ab dem 22.12. und Fälligkeit des Beitrags vom 22.12. bis zum 10.01. des Folgejahrs gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 EStG ohnehin im Folgejahr abzusetzen sind. Diese Beiträge bleiben bei Ermittlung der geleisteten Beitragsvorauszahlung unberücksichtigt.

Beispiel

M aus dem vorherigen Beispiel leistet am 28.12. eine Vorauszahlung zur Basiskrankenversicherung (Monatsbeitrag 250 Euro) in Höhe von 9.000 Euro.

Lösung: Da die Vorauszahlung auch den Beitrag für Januar des Folgejahrs betrifft, dieser regelmäßig am Anfang des Monats Januar fällig ist und die Zahlung ab dem 22.12. erfolgt, ist der Januar-Beitrag erst im Folgejahr zu berücksichtigen. Dadurch reduziert sich die Beitragsvorauszahlung auf 8.750 Euro. Diese wird mit dem Vorauszahlungsvolumen von 9.000 Euro verglichen. Da das Volumen nicht überschritten wird, kann M die 8.750 Euro im Zahlungsjahr als Sonderausgaben absetzen. Hätte M die Vorauszahlung vor dem 22.12. geleistet, hätte M die vollen 9.000 Euro im Zahlungsjahr als Sonderausgaben absetzen können.

Anteil für Basisversorgung – Wahlleistungen beachten

Der für die Beitragsvorauszahlung relevante Anteil der Basisversorgung kann regelmäßig den Unterlagen der privaten Krankenversicherung entnommen werden („Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG“). Daraus lässt sich schnell ermitteln, auf welche Höhe sich die Vorauszahlung für den höchstmöglichen Abzug im Zahlungsjahr belaufen darf.

Es gibt aber Krankenversicherer, die es nicht akzeptieren, dass nur die Beiträge der Basisversorgung vorausgezahlt werden. Sie fordern eine Vorauszahlung sämtlicher Beiträge zur Krankenversicherung inkl. Wahl- bzw. Komfortleistungen. Das muss bei der Vorauszahlung bedacht werden.

Beispiel

Arbeitnehmer A zahlt monatlich 400 Euro für seine private Krankenversicherung. Darin enthalten sind 300 Euro für die Basisabsicherung (jährlich 3.600 Euro bzw. 75 Prozent) und 100 Euro für Wahlleistungen (jährlich 1.200 Euro bzw. 25 Prozent). Der Versicherer gestattet nur eine Vorauszahlung des Gesamtbeitrags.

Lösung: Möchte A den vollen Abzug von 10.800 Euro (3.600 Euro Basisabsicherung x 3) erreichen, muss er 14.400 Euro vorauszahlen (Gesamtbeitrag jährlich 4.800 Euro x 3). Leistet er nur 10.800 Euro voraus, wird sein Versicherer die Vorauszahlung in 8.100 Euro (75 Prozent) an Basisabsicherung und 2.700 Euro (25 Prozent) an Wahlleistungen aufteilen. Seine Sonderausgaben erhöhen sich nur um 8.100 Euro.

AUSGABE: SSP 11/2022, S. 4 · ID: 48651837

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