Einkommensteuer
Workation im Ausland: Welche Kosten bleiben abzugsfähig?
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EinkommensteuerFinMin klärt Details zur Steuerförderung der energetischen Gebäudesanierung in § 35c EStG
| Für energetische Sanierungsmaßnahmen in eigengenutzten Immobilien gewährt § 35c EStG seit 2020 eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Umbaukosten – verteilt auf drei Jahre. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich jetzt mit Einzelfragen zur Förderung der energetischen Gebäudesanierung befasst. Vor allem die Themen „Anbauten“ und „Rechnung des Energieberaters“ sind praxisrelevant. |
Das steckt in § 35c EStG
Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sind ab 01.01.2020 für einen Zeitraum von zehn Jahren steuerlich absetzbar. Der Steuerabzug verteilt sich auf drei Jahre und beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 40.000 Euro. Dadurch, dass man Aufwendungen direkt von der Steuerschuld abziehen kann, will der Gesetzgeber sicherstellen, dass
- möglichst viele Eigenheimbesitzer von der Maßnahme profitieren, und
- Normalverdiener nicht schlechter gestellt werden als Besserverdiener.
Der Höchstabzugsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
- In dem Kalenderjahr, in dem die Maßnahme abgeschlossen wird, beträgt der Abzug sieben Prozent der Aufwendungen, maximal 14.000 Euro.
- Im folgenden Kalenderjahr beträgt der Abzug ebenfalls sieben Prozent der Aufwendungen, maximal 14.000 Euro.
- Im dritten Kalenderjahr beträgt der Abzug sechs Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 12.000 Euro.
Sie schöpfen das „Volumen“ des § 35c EStG also voll aus, wenn Sie
- insgesamt 200.000 Euro investieren und
- in den drei Abzugsjahren eine tarifliche Einkommensteuer von mindestens 14.000 Euro (Abzugsjahr 1 und 2) bzw. 12.000 Euro (Abzugsjahr 3) haben.
Förderung bei Anbauten bzw. Flächenerweiterung
Wird bei der energetischen Sanierung eines Eigenheims auch die Wohnfläche erweitert (z. B. durch Einbau einer Gaube, Dachgeschossaufstockung oder Anbau), unterfallen auch die am neuen Gebäudeteil verwirklichten energetischen Maßnahmen der steuerlichen Förderung nach § 35c EStG, so das Fin-Min in seiner Einkommensteuer-Kurzinformation vom 03.01.2022 (Az. VI 306 – S 2296 c – 001, Abruf-Nr. 230346).
Die Steuerermäßigung ist aber ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen für die energetische Maßnahme bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind und wenn für dieselbe energetische Maßnahme eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG oder eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen wird oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen wurden.
Die Kosten für den Energieberater
Lt. BMF (Schreiben vom 14.01.2021, Az. IV C 1 – S 2296-c/20/10004 :006, Abruf-Nr. 219976, Rz. 50) sollen die Kosten für den Energieberater abweichend von § 35c Abs. 1 S. 1 EStG in Höhe von 50 Prozent der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme zu berücksichtigen sein. Eine Verteilung auf drei Jahre käme nicht in Frage. Die Kosten für den Energieberater sind jeweils – wie die Aufwendungen für die energetische Maßnahme selbst – vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 Euro umfasst.
Eine Aussage, ob damit die steuerliche Förderung der Kosten für den Energieberater auch den Höchstbetrag der Steuerermäßigung von je 14.000 Euro im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr sowie von 12.000 Euro im übernächsten Kalenderjahr (nicht) übersteigen darf, lässt sich hieraus nicht ableiten. Das FinMin klärt die Vorgehensweise an einem Beispiel:
Beispiel |
Aufwendungen für energetische Maßnahme 2021 175.000 Euro, Kosten für den Energieberater 12.000 Euro. Folge Die Kosten für den Energieberater sind vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung von insgesamt 40.000 Euro und damit auch vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahmen und im nächsten Kalenderjahr von je 14.000 Euro und im übernächsten Kalenderjahr von 12.000 Euro umfasst. 2021: 175.000 Euro x sieben Prozent = 12.250 Euro, aufzufüllen mit den Kosten der Energieberatung in Höhe von 1.750 Euro bis 14.000 Euro 2022: wie 2021 sieben Prozent = 12.250 Euro 2023: 10.500 Euro x sechs Prozent = 10.500 Euro Folge: Nach deser Berechnung können somit nur 1.750 Euro der Energieberatung berücksichtigt werden, obwohl der Gesamtabzugsbetrag nur 36.750 Euro beträgt und damit noch 3.250 Euro unter dem objektbezogenen Höchstbetrag liegt. |
- Beitrag „Erneuerung der Heizungsanlage: So machen Sie Kosten steuerlich optimal geltend“, SSP 5/2022 ,Seite 22 → Abruf-Nr. 48086480Mehr zum Themaauf ssp.iww.de
- Beitrag „Energetische Eigenheimsanierung: BMF begünstigt auch Maßnahmen ohne Effizienzgewinn“, SSP 3/2021, Seite 19 → Abruf-Nr. 47116399
- Beitrag „Der neue Steuerabzug für die energetische Sanierung Ihrer Immobilie: So optimieren Sie ihn“, SSP 2/2020, Seite 12 → Abruf-Nr. 46309941
AUSGABE: SSP 11/2022, S. 18 · ID: 48488622