Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe März 2025 abgeschlossen.
BMFKartellschadenersatz ist umsatzsteuerlicher Schadenersatz
| Das BMF hat sich zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Kartellschadenersatz geäußert und seinen UStAE entsprechend angepasst (8.10.24, III C 2 - S 7100/19/10004 :006, DOK 2024/0811660, Abruf-Nr. 245096). |
Zahlungen des Schädigers an den Geschädigten zum Ausgleich eines Kartellschadens sind demnach echter Schadenersatz. Der UStAE wurde in Abschn. 1.3 Abs. 9 entsprechend um eine neue Nr. 4 ergänzt.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei Zahlungen von Kartellschadenersatz vor dem 1.1.25 wird es von den Finanzbehörden allerdings nicht beanstandet, wenn der Zahlungsverpflichtete und der Zahlungsempfänger einvernehmlich von einer Entgeltminderung i. S. d. § 17 UStG ausgehen, sofern korrespondierend die erforderliche Vorsteuerkorrektur vorgenommen wird. (DR)
AUSGABE: PStR 3/2025, S. 51 · ID: 50251485