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BVerfGEncroChat-Daten-Verwertung: Verfassungsbeschwerde abgewiesen

Abo-Inhalt10.02.20251255 Min. Lesedauer

| Eine Verfassungsbeschwerde gegen die strafrechtliche Verurteilung der von französischen Behörden erhobenen und aufgrund einer Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) nach Deutschland übermittelten sog. EncroChat-Daten ist unzulässig (BVerfG 1.11.24, 2 BvR 684/22, Abruf-Nr. 245224). |

Französische Behörden erlangten EncroChat-Daten mittels eines Abfangtools im Zeitraum April bis Juni 2020. Französische Gerichte hatten dies genehmigt. Die Daten wurden über Europol nach Deutschland übermittelt und in Strafverfahren genutzt. Der Beschwerdeführer nutzte ein EncroChat-Handy für Betäubungsmittelhandel und wurde vom LG wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zu fünf Jahren Haft verurteilt. Die Beweisführung stützte sich teils auf die EncroChat-Daten. Der BGH hielt deren Verwertung für rechtmäßig (2.3.22, 5 StR 457/21).

Die Verfassungsbeschwerde scheitert an mangelnder Substanziierung, insbesondere zu Gehörs- und Grundrechtsverletzungen. Der BGH prüfte die Verwertbarkeit der EncroChat-Daten hinreichend.

Das BVerfG erkennt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Beweisverwertung im Strafprozess entspricht verfassungsrechtlichen Maßstäben, auch bei Beweisen aus internationalen Ermittlungen. Ein Verwertungsverbot liegt nicht vor. (GM)

AUSGABE: PStR 3/2025, S. 49 · ID: 50258721

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