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EuGHKleinunternehmer-Freigrenze wegen Missbrauch versagt
| Stellt die Gründung einer Gesellschaft eine missbräuchliche Praxis i. S. d. europäischen Mehrwertsteuerrechts dar, mit der bezweckt wird, unrechtmäßig die Kleinunternehmer-Freigrenze zu nutzen, müssen die nationalen Behörden und Gerichte die Inanspruchnahme dieser Regelung versagen, auch wenn das nationale Recht keine dahin gehenden spezifischen Bestimmungen enthält (EuGH, 4.10.24, C-171/23, „UPCAFFE“, Abruf-Nr. 245206). |
Da missbräuchliche Tätigkeiten kein in der Unionsrechtsordnung vorgesehenes Recht begründen, bedeutet die Versagung des Vorteils der Kleinunternehmerregelung keine Verpflichtung des Einzelnen. Vielmehr ist dies schlicht Folge der Feststellung, dass die objektiven Voraussetzungen dafür, den angestrebten Vorteil zu erlangen, in Wirklichkeit nicht erfüllt sind.
Für die anschließende Steuerneubemessung weist der EuGH darauf hin, dass die Klägerin der USt unterliegt, die ohne den Missbrauch anwendbar gewesen wäre. Dabei müsse auch das Recht auf Abzug der Vorsteuer berücksichtigt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen hierzu vorliegen. Dies sei vom nationalen Gericht zu prüfen. (DR)
AUSGABE: PStR 3/2025, S. 49 · ID: 50256416