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ZollrechtDas ist das Geheimnis der EORI-Nummer

Abo-Inhalt10.02.20254 Min. LesedauerVon Dr. Thomas Möller und Dr. Alexander Retemeyer, Osnabrück

| Bitzer hat in der PStR die EORI-Nummer zu einem schützenswerten Geheimnis gemacht und die Haftung für Einfuhrabgaben in Aussicht gestellt, wenn diese offengelegt wird (PStR 24, 262). Das gibt Anlass, die EORI-Nummer und die Folgen missbräuchlicher Verwendung genauer zu betrachten. |

1. Gegenstand der Zollanmeldung

Mit einer Zollanmeldung bestimmt der Anmelder, in welches Zollverfahren eine Ware überführt werden soll. Sie ist damit auch Willenserklärung. Die Zollanmeldung ist bei der Zollstelle abzugeben, bei der die Waren gestellt werden. In dieser Anmeldung müssen alle für das gewählte Zollverfahren und die Zollbehandlung maßgebenden Merkmale und Umstände angegeben werden. Außerdem sind alle notwendigen Unterlagen (z. B. Rechnungen und Beförderungspapiere) bereitzuhalten und der Zollstelle auf Anforderung vorzulegen.

Wer die Zollanmeldung bei der Zollstelle abgibt, wird als Anmelder bezeichnet. Der Anmelder ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in der Zollanmeldung, für die Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit aller vorgelegten Unterlagen und für die Erfüllung aller Pflichten, die sich ggf. aus dem angemeldeten Zollverfahren ergeben, verantwortlich. Die deutsche Zollverwaltung hat zu dem Thema das „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen“ veröffentlicht, das über die Internetseite www.zoll.de downloadbar ist.

2. EORI-Nummer

Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification Number) ist eine in der Europäischen Union auf Antrag von den zuständigen Behörden vergebene einzige Nummer, die dazu dient, Wirtschaftsbeteiligte und ggf. andere Personen gegenüber den Zollbehörden zu identifizieren (Art. 9 Unionszollkodex [UZK] i. V. m. Art. 1 Nr. 18 Delegierte VO zur Ergänzung des UZK [UZK-DA]). Die EORI-Nummer ist in den Zollanmeldungen für den Anmelder und dessen Vertreter (Art. 5 Nr. 15 und Nr. 6 UZK), den Empfänger bei der Einfuhr, den Versender/Ausführer und Subunternehmer bei der Versendung/Ausfuhr und den Inhaber des Versandverfahrens anzugeben.

Die EORI-Nummer dient als Identifikations- beziehungsweise Ordnungskennzeichen für Zollzwecke, unter dem die Adressdaten des Beteiligten und z. B. die ihm von den Zollbehörden erteilten Bewilligungen erfasst werden.

Haftung bedeutet, dass jemand für einen Schaden einstehen muss. Die Haftung kann sich dabei aus Vertrag oder aus dem Gesetz ergeben. Der Haftungsbegriff ist jedoch mehrdeutig und fällt je nach Rechtsgebiet unterschiedlich aus.

Das europäische Zollrecht verdrängt in seinem Anwendungsbereich nationales Recht. Es kennt keine Haftung, sondern nur die Zollschuldnerschaft als zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtete Person (Art. 5 Nr. 19 UZK). Sie entsteht z. B. durch die Überführung von Nichtunionswaren in den zollrechtlich freien Verkehr im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung (Art. 77 UZK).

Nationales Recht, z. B. das der AO, kann zur Anwendung kommen, wenn im europäischen Zollrecht Lücken bestehen. Dies ist mangels entsprechender Regelungen im europäischen Zollrecht z. B. für allgemeines Steuerrecht der Fall. Aus der AO kann sich eine persönliche (§§ 69 bis 75 AO) oder dingliche Haftung (§ 76 AO) ergeben. Bei der persönlichen Haftung steht der Haftungsschuldner persönlich für die Steuerschuld eines Dritten ein (z. B. die Haftung des Steuerhinterziehers gemäß § 71 AO). Die dingliche Haftung gemäß § 76 AO („Sachhaftung“) führt dazu, dass einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige Waren – ohne Rücksicht auf die daran bestehenden Rechte Dritter – als Sicherheit für die darauf ruhende Steuer dienen.

Anmelder und in der Folge Zollschuldner ist nicht die handelnde Person, sondern derjenige, der von den Rechtswirkungen einer Zollanmeldung betroffen ist. Nutzt ein Dritter unberechtigt die einer anderen Person erteilte EORI-Nummer für eine Zollanmeldung, können dieser wegen der von ihr nicht erteilten Vollmacht zur zollrechtlichen Vertretung (Art. 5 UZK) auch keine zollrechtlichen Folgen treffen. Die Zollbehörde muss gegebenenfalls den vollmachtlosen Vertreter bzw. die unberechtigt handelnde Person wegen ihres Eigengeschäfts selbst ermitteln und als Zollschuldner in Anspruch nehmen. Ein rechtswidriges Handeln kann nicht dem Inhaber der EORI-Nummer mit der Folge der Zollschuldnerschaft oder eine Haftung i. w. S. zugerechnet werden.

3. Betrügerische Verwendung der EORI-Nummer

Die betrügerische Verwendung einer EORI-Nummer kann strafrechtlich verschiedene Konsequenzen auslösen. Zunächst ist an eine Steuerhinterziehung in Form der Zollhinterziehung nach § 370 AO durch unrichtige Angaben zu denken. Wer eine ihm nicht zustehende EORI-Nummer verwendet, ist selbst Zollschuldner und verwirklicht unter Umständen eine eigene steuerliche Pflichtverletzung mit Täterwillen (vergleiche zum Ganzen Bender/Möller/Retemeyer/Steuerstrafrecht, C III Rn. 186 ff).

Zudem ist auch an Tatbestände aus dem StGB zu denken, z. B. eine mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB, wenn in öffentlichen Büchern Erklärungen von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben werden. Möglicherweise kann auch ein Computerbetrug nach § 263a StGB vorliegen, wenn jemand in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unbefugte Verwendung von Daten beeinflusst.

Weiterführender Hinweis
  • Bitzer, Warum man die EORI-Nr. geheim halten sollte PStR 24, 262

AUSGABE: PStR 3/2025, S. 68 · ID: 50272693

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