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Buchführung„Working Lunch“ und der Chef zahlt: Wie ist die Restaurantrechnung steuerlich zu werten?
| Neulich beim Erfa-Kreis: Ein Teilnehmer (Büroinhaber) berichtet, dass er jeden zweiten Mittwoch in der Mittagspause ein Restaurant besucht, das sich in der Nähe des Büros befindet. Zu dem Mittagessen sind solche Mitarbeiter eingeladen, die vertraulichen Gesprächsbedarf mit dem Chef haben. Das Essen der Mitarbeiter zahlt der Chef. Handelt es sich bei dem Vorteil durch die Essensgewährung für die Mitarbeiter um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn? PBP klärt auf. |
Die Spielregeln für die Bewirtung
Die Bewirtung von Mitarbeitern führt zu Arbeitslohn, wenn die Bewirtung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft anzusehen ist. Der Vorteil stellt damit grundsätzlich immer Arbeitslohn dar.
Kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn liegt nur dann vor, wenn es sich bei der Bewirtung um eine Mahlzeit im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers handelt. Hierzu zählen (R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR)
- die Bewirtung im Rahmen einer herkömmlichen Betriebsveranstaltung nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG),
- die Beteiligung eines Arbeitnehmers an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG und
- die Bewirtung eines Arbeitnehmers anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (R 19.6 Abs. 2 LStR – „Arbeitsessen“).
Ist der Mittagstisch im ganz überwiegend betrieblichen Interesse?
Regelmäßig wird der Mittagstisch nicht im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers sein. Dann handelt es sich um Arbeitslohn. Gibt es aber überzeugende betriebliche Gründe, dass das Treffen innerhalb des Restaurants stattfinden muss, ist der Mittagstisch steuer- und beitragsfrei.
Beispiele |
Wichtig | Aus Sicht des Arbeitgebers handelt es sich beim Mittagstisch um eine allgemein betrieblich veranlasste Bewirtung. Daher kann er die Bewirtungskosten voll als Betriebsausgabe absetzen (R 4.10 Abs. 7 EStR). |
AUSGABE: PBP 1/2023, S. 28 · ID: 48834670