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WerkvertragsrechtBeim BGH: Wie weit reicht Ihre Rechts(beratungs)expertise?
| Das Thema „Wie fit müssen Sie in rechtlichen Dingen sein und wie weit reicht Ihre Rechtsberatungspflicht?“ wird demnächst höchstrichterlich verhandelt (und dann vielleicht endgültig geklärt). Vorgelegt hat ein Auftraggeber, der beim OLG Stuttgart unterlegen war. Doch der Reihe nach. |
Im konkreten Fall war der Architekt mit den Lph 1 bis 8 beauftragt worden. Er hatte dem Bauherrn neben LV auch Bauvertragsentwürfe zur Verfügung gestellt. Der Entwurf für die Erd- und Kanalisationsarbeiten enthielt u. a. auch eine Skontoklausel. Diese stellte sich aber als AGB heraus – und war unwirksam. Der Auftraggeber forderte vom Architekten Schadenersatz, weil er das Skonto nicht ziehen konnte. Das OLG lehnte ab. Zwar sei die Skontoklausel unwirksam. Dennoch habe der Architekt seine Pflichten nicht verletzt. Die Klausel erfülle nämlich die allgemeinen Anforderungen an eine Skontoklausel, sie regle die Skontohöhe und die Skontofrist. Die Einschätzung der Rechtsunwirksamkeit der Klausel als AGB hingegen setze spezielle Rechtskenntnisse voraus, die von einem Architekten nicht verlangt werden können, weshalb er durch Vorschlag der Klausel seine Pflichten als Architekt nicht verletzt habe. Im Rahmen der Mitwirkung bei der Auftragserteilung habe er den Auftraggeber im Hinblick auf die Besonderheiten der vertraglichen Regelung zu beraten. Die Beratung muss sich auf die in Formularverträgen offen gelassenen oder nicht enthaltenen Punkte beziehen (wie z. B. Zahlungsmodalitäten wie Skonto, Angebot und Ähnliches). Die Beratungstätigkeit kann sich allerdings nicht auf spezielle Rechtsfragen beziehen. Von einem Planer könne regelmäßig nur erwartet werden, dass er den Wortlaut der Regelungen des BGB und der VOB/B kenne sowie die Grundzüge der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nicht aber die einzelnen Kriterien einer AGB-Inhaltskontrolle (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2022, Az. 10 U 12/22, Abruf-Nr. 232660).
Wichtig Wie oben erwähnt, hat der Bauherr Rechtsmittel beim BGH eingelegt. Die Revision trägt das Az. VII ZR 190/22.
AUSGABE: PBP 1/2023, S. 2 · ID: 48834845