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Lph 8Überwachung der Bewehrungsarbeiten durch Tragwerksplaner – und die Rolle des Architekten

Abo-Inhalt12.12.202210066 Min. Lesedauer

| Der Architekt muss im Rahmen der Baukoordination die Gewerke nicht nur zeitlich und fachlich in ökonomischer Hinsicht abstimmen. Er muss auch nachprüfen, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung nachkommt bzw. nachgekommen ist, und ggf. auch entsprechende Maßnahmen ergreifen. Das hat das OLG Oldenburg zum Thema Überwachung der Bewehrungsarbeiten durch Tragwerksplaner ausgeführt. |

Der Fall vor dem OLG Oldenburg

Im konkreten Fall (aus dem Einfamilienhausbau) war ein Architekt mit den Lph 1 bis 8 nach HOAI beauftragt, der Statiker mit der Tragwerksplanung. Eine zusätzliche Bauüberwachung durch den Statiker war nicht beauftragt. Nach der Bauausführung stellte sich heraus, dass die Garagendecke und die freistehende Terrassenüberdachung wegen einer unzureichenden Bewehrung nicht tragfähig waren. Beide mussten abgerissen werden. Der Auftraggeber machte hierfür (auch) den Architekten verantwortlich und forderte Schadenersatz in Höhe von 50.000 Euro. Der Architekt entgegnete, er sei nicht zur Überprüfung der Bewehrung verpflichtet gewesen und habe auch nicht für eine Bewehrungsabnahme sorgen müssen. Es ging vor Gericht.

Die Entscheidung des OLG Oldenburg

Das OLG verdonnert auch den Architekten zur Haftung. Arbeiten an der Bewehrung sind regelmäßig schwierig und gefährlich. Insbesondere in sensiblen Bereichen hat der Architekt die Bauabläufe so zu koordinieren, dass die dort tätigen Handwerker durch Sonderfachleute überwacht werden und die handwerkliche Leistung in technischer Hinsicht überprüft wird. Bei der Bewehrung handelt es sich allgemein um ein schwieriges Gewerk.

Deshalb muss der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt überprüfen, ob eine ausreichende Überwachung dieser Arbeiten durch einen Sonderfachmann stattfindet. Dazu gehört auch eine Bewehrungsabnahme. Hier hatte der Auftraggeber den Statiker nicht mit einer solchen Überwachung beauftragt. In diesem Fall muss der Architekt auf eine entsprechende Nachbeauftragung hinwirken bzw. den Auftraggeber zumindest auf die Notwendigkeit hinweisen. Eine Überwachung solcher Arbeiten durch den Architekten selbst kommt nur dann in Betracht, wenn er die dafür erforderliche besondere Fachkompetenz besitzt (OLG Oldenburg, Urteil vom 24.03.2022, Az. 14 U 50/17, Abruf-Nr. 232142; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Weiterführender Hinweis
  • Das Thema „Wie verhalten sich die Leistungsbilder Objektplanung Gebäude und Tragwerksplanung in der Lph 8 zueinander? Wer muss was überwachen bzw für die Überwachung sorgen?“ ist alles andere als trivial. Informationen und Praxisempfehlungen finden Sie im Beitrag „Grundleistungsvertrag: Muss der Architekt die Verschraubung des Flachdachs überwachen?“ in PBP 3/2022, Seite 12 → Abruf-Nr. 47998858

AUSGABE: PBP 1/2023, S. 20 · ID: 48724867

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