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HonorarrechtNachtrag zum Planungsvertrag: Wann müssen Sie ihn vorlegen?
| Gemäß § 650b BGB sollen Nachträge zu Planungsverträgen unmittelbar vorgelegt werden. Das ist nicht nur gesetzestreu, sondern auch deshalb wichtig, damit die vom Gesetzgeber vorgegebene Vereinbarung über die diesbezügliche Vergütung gleichzeitig mit der Vereinbarung über die Planungsänderung getroffen werden kann, ohne dass der Planer hinter seinem Honorar hinterherläuft. Was passiert aber, wenn das so nicht funktioniert? Gibt es eine Alternative? Die Antwort lautet: Ja. |
Sie steht in einer Entscheidung des OLG Hamm, die zwar auf einem Bauvertrag basierte, aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Werkvertrags-recht aber auch bei Planernachträgen Anwendung finden dürfte. Die Richter stellten klar, dass der Anspruch auf zusätzliche Vergütung nicht angekündigt werden muss, wenn die Ankündigung entbehrlich ist. Das trifft u. a. in folgenden Fällen zu (OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2019, Az. 12 U 66/17, Abruf-Nr. 232661; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 08.04.2021, Az. VII ZR 78/19):
- Der Auftraggeber musste auch so davon ausgehen, dass insoweit ein Mehrvergütungsanspruch bereits angemeldet worden war (z. B. weil er darüber bereits aufgrund des Schriftverkehrs hinreichend informiert war).
- Es bestand keine Alternative zur Änderung (etwa weil der Auftraggeber die Änderung unbedingt – auch ohne grobe Kosteninformation – verlangt hatte).
AUSGABE: PBP 1/2023, S. 1 · ID: 48834902