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LohnsteuerpauschalierungJStG 2024 bringt neue Regeln für die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 EStG

Top-BeitragAbo-Inhalt01.01.202510 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Normalerweise erfolgt der Steuerabzug nach den ELStAM des Arbeitnehmers. Gemäß § 40 Abs. 2 EStG ist es aber auch möglich, in vielen Varianten die Steuer pauschal zu erheben. Der Vorteil: Die Besteuerung wird vereinfacht, Sozialabgaben entfallen, der Arbeitnehmer erhält einen realen Nettovorteil. Die Ausübung des Pauschalierungswahlrechts ist durch das JStG 2024 durch einen neuen § 40 Abs. 4 EStG verändert worden. LGP nimmt das zum Anlass, die Wahlrechtsausübung und klassische Anwendungsfälle zu beleuchten. |

Nettovorteil durch die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG

Die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG ist in der Praxis deshalb so lukrativ, weil sie einerseits einfach ist und andererseits eine effektive Ersparnis bietet. Das liegt an zwei Umständen:

  • 1. Die Lohnsteuer ist nicht nach den individuellen ELStAM des Arbeitnehmers zu berechnen, sondern nach einem in § 40 Abs. 2 EStG vorgeschriebenen Prozentsatz. Das können 15 oder 25 Prozent sein. Hinzu kommen der Soli mit 5,5 Prozent sowie die Kirchensteuer.
  • 2. Bei einer normalen Einordnung als Arbeitslohn fallen Sozialabgaben an (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile). Findet jedoch rechtzeitig eine Pauschalierung der Steuer nach § 40 Abs. 2 EStG statt, sind die Vergütungen dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV). Ergo: Es fallen keine Sozialabgaben an.

Bei der Lohnsteuerpauschalierung bleiben individuelle Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers (ELStAM) also unberücksichtigt. Weil die pauschale Lohnsteuer eine Abgeltungswirkung hat, werden der pauschal besteuerte Arbeitslohn sowie die pauschale Lohnsteuer auch bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers und der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber nicht angesetzt (§ 40 Abs. 3 S. 3 EStG). Aus diesen Gründen wird die pauschale Lohnsteuer auch nicht auf die Einkommensteuer und die Jahreslohnsteuer angerechnet (§ 40 Abs. 3 S. 4 EStG). Der Arbeitgeber hat die pauschale Steuer folglich ebenfalls nicht in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers als einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer auszuweisen.

So wirkt die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG

Normalerweise behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer vom Bruttolohn des Arbeitnehmers ein und führt diese ans Finanzamt ab. Schuldner der Lohnsteuer ist also der Arbeitnehmer. Das ist bei der Lohnsteuerpauschalierung anders. Hier wird gemäß § 40 Abs. 3 S. 1 und 2 EStG der Arbeitgeber Schuldner der Lohnsteuer. Das ist in der Praxis aber regelmäßig kein Problem. Denn auch wenn der Arbeitgeber nun mit der pauschalen Lohnsteuer belastet wird, hat er Vorteile: Die Erhebung der Lohnsteuer wird vereinfacht; das spart Bürokratie, und es entfallen die Sozialabgaben inkl. der Arbeitgeberanteile.

Beispiel 1

Ein lediger Arbeitnehmer erhält brutto 3.000 Euro.
Lösung: 2025 bleiben nach Steuern und Sozialabgaben netto 2.062,59 Euro übrig. Dem Arbeitgeber kostet der Arbeitnehmer aufgrund der Arbeitgeberanteile zu den Sozialabgaben nicht 3.000 Euro pro Monat, sondern 3.616,50 Euro.

Abwandlung 1

Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer eine Gehaltserhöhung von 200 Euro (Bruttolohn neu = 3.200 Euro).
Lösung: 2025 bleiben nach Steuern und Sozialabgaben netto 2.175,40 Euro übrig. Dem Arbeitgeber kostet der Arbeitnehmer aufgrund der Arbeitgeberanteile zu den Sozialabgaben nicht 3.200 Euro pro Monat, sondern 3.857,60 Euro. Im Ergebnis muss der Arbeitgeber für die Gehaltserhöhung also nicht 200 Euro, sondern monatlich 241,10 Euro aufwenden und der Arbeitnehmer erhält von den zusätzlichen 200 Euro nur einen Nettovorteil von monatlich 112,81 Euro.

Abwandlung 2

Der Arbeitgeber gewährt keine Gehaltserhöhung, sondern leistet Vergütungen, die nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal mit 25 Prozent versteuert werden.
Lösung: Der Arbeitnehmer erhält zusätzlich zu seinem Nettolohn von 2.062,59 Euro (Beispiel 1) pro Monat 200 Euro, sodass sein effektiver Nettolohn auf 2.262,59 Euro steigt.
Im Vergleich zur Abwandlung 1 entsteht ein monatlicher Vorteil über netto 87,19 Euro (= 2.262,59 Euro ./. 2.175,40 Euro). Der Arbeitgeber wird hingegen mit 3.616,50 Euro (Beispiel 1) sowie 200 Euro belastet. Hinzu kommt die pauschale Lohnsteuer von 50 Euro (200 Euro x 25 %) sowie der pauschale Solidaritätszuschlag von 2,75 Euro (50 Euro x 5,5 %). Der Arbeitgeber wird deshalb effektiv mit monatlich 3.869,25 Euro belastet. Im Vergleich zur Abwandlung 1 ein Nachteil von 11,65 Euro.
Der Arbeitnehmer spart in der Abwandlung 2 monatlich 87,19 Euro, wohingegen der Arbeitgeber mit zusätzlichen 11,65 Euro (3.869,25 Euro./. 3.857,60 Euro) belastet ist. Diese zusätzliche Belastung relativiert sich aber dadurch, dass der komplette Lohnaufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig ist und sich die Erhebung der Lohnsteuer vereinfacht. Zudem könnte der Arbeitgeber überlegen, dem Arbeitnehmer anstelle der 200 Euro nur 150 Euro zu gewähren und diese pauschal mit 25 Prozent zu besteuern. Denn dann würde der Arbeitnehmer im Vergleich zu einer normalen Gehaltserhöhung über 200 Euro noch immer einen Nettovorteil von 37,19 Euro erzielen und der Arbeitgeber einen Nettovorteil von 51,53 Euro realisieren. Eine echte „Win-win Situation“ für beide Parteien!

Abwälzung der pauschalen Steuer auf den Arbeitnehmer

Zwar schuldet der Arbeitgeber die pauschalierte Steuer gegenüber dem Finanzamt. Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass der Arbeitgeber die Steuer auch wirtschaftlich zu tragen hat. Deshalb ist es auch zulässig, dass der Arbeitgeber die pauschale Steuer im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abwälzt, z. B. aufgrund einer Regelung im Arbeitsvertrag oder einer Zusatzvereinbarung. Die pauschale Lohnsteuer inklusive der Annexsteuern (Soli und ggf. KiSt) wird dann in der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers als Abzugsbetrag ausgewiesen und mindert dessen Nettolohn.

Wichtig | Die auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt dennoch als zugeflossener Arbeitslohn. Er mindert folglich nicht die Bemessungsgrundlage für den pauschalen Steuerabzug (§ 40 Abs. 3 S. 2 EStG).

Beispiel 2

Ein Arbeitnehmer erhält nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal mit 25 Prozent versteuerte Vergütungen in Höhe von 200 Euro.
Lösung: Während die 200 Euro brutto wie netto beim Arbeitnehmer ankommen, hat der Arbeitgeber an das Finanzamt eine pauschale Lohnsteuer von 50 Euro und den Solidaritätszuschlag von 2,75 Euro zu entrichten. Er wird wirtschaftlich mit effektiv 252,75 Euro belastet.

Abwandlung

Der Arbeitgeber wälzt die pauschale Steuer auf den Arbeitnehmer ab, indem er den Nettolohn des Arbeitnehmers um 52,75 Euro mindert.
Lösung: Nun wird der Arbeitgeber wirtschaftlich nur mit effektiv 200 Euro belastet. Der Arbeitnehmer erhält hingegen einen Nettovorteil von nur 147,25 Euro (200 Euro Vergütungen ./. 52,75 Euro abgewälzte Steuern). Die pauschale Lohnsteuer wird aber wie bisher ausgehend von 200 Euro und nicht ausgehend von dem tatsächlichen Vorteil des Arbeitnehmers von 147,25 Euro berechnet, weil die abgewälzte Steuer als zugeflossener Arbeitslohn gilt. Die pauschale Lohnsteuer beträgt weiter 50 Euro und der pauschale Solidaritätszuschlag 2,75 Euro.
Ohne die gesetzliche Regelung würde sich die pauschale Lohnsteuer auf 36,81 Euro (147,25 Euro x 25 %) und der Soli auf 2,02 Euro (36,81 Euro x 5,5 %) reduzieren. Denn dann wären nur 147,25 Euro maßgebend.

Pauschalierung der Kirchensteuer – so geht’s

Wird die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 EStG pauschaliert, dann muss auch die Kirchensteuer pauschal ermittelt werden. Bei der Kirchensteuer besteht gemäß den Gleichlautenden Ländererlassen vom 08.08.2016 jedoch ein Wahlrecht zwischen dem Nachweisverfahren und dem vereinfachten Verfahren.

  • Beim Nachweisverfahren wird die Kirchensteuer entsprechend dem Kirchensteuerabzugsmerkmal des jeweiligen Arbeitnehmers berechnet und beträgt je nach Konfession und Bundesland die bekannten acht oder neun Prozent der pauschalen Lohnsteuer.
  • Beim vereinfachten Verfahren beträgt die Steuer hingegen je nach Bundesland nur zwischen vier und sieben Prozent der pauschalen Lohnsteuer. Diese Vergünstigung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass nicht alle Arbeitnehmer des Arbeitgebers einer Kirchengemeinde angehören, die im vereinfachten Verfahren ermittelte Kirchensteuer jedoch unabhängig von der Konfession des Arbeitnehmers entsteht. Konkret gelten:
  • Vereinfachtes Verfahren
  • Hamburg
4 %
  • Niedersachsen
  • Schleswig-Holstein
6 %
  • Baden-Württemberg
4,5 %
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Thüringen
5 %
  • Bayern
  • Bremen
  • Hessen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
7 %

Wichtig | Die Wahl, die Kirchensteuer nach dem vereinfachten Verfahren oder dem Nachweisverfahren zu erheben, kann der Arbeitgeber zwar für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum als auch für die jeweils angewandte Pauschalierungsvorschrift und die darin aufgeführten Pauschalierungstatbestände unterschiedlich ausüben. Entscheidet er sich aber dazu, die Kirchensteuer für eine im August durchgeführte Betriebsveranstaltung nach dem vereinfachten Verfahren zu ermitteln, dann betrifft die Wahl alle betroffenen Arbeitnehmer, egal ob diese einer Kirchengemeinde angehören. Das vereinfachte Verfahren ist deshalb vor allem dann lukrativ, wenn der überwiegende Anteil der privilegierten Arbeitnehmer einer Konfession angehört.

Beispiel 3

Ein Arbeitgeber aus Berlin hat drei Arbeitnehmer. Während zwei davon evangelisch sind, ist der Dritte konfessionslos. Der Arbeitgeber leistet im Lohnabrechnungszeitraum nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal besteuerte Bezüge. Die pauschale Lohnsteuer beträgt je Arbeitnehmer 100 Euro. Summe: 300 Euro.
Lösung: Wendet der Arbeitgeber für die Kirchensteuer das Nachweisverfahren an, wird auf die Konfession der einzelnen Arbeitnehmer abgestellt. Die pauschale Kirchensteuer beträgt dann 18 Euro (2 Arbeitnehmer x 100 Euro = 200 Euro x 9 Prozent). Wendet der Arbeitgeber hingegen das vereinfachte Verfahren an, reduziert sich die pauschale Kirchensteuer auf 15 Euro (300 Euro x 5 Prozent). Ein effektiver Vorteil für den Arbeitgeber von 3 Euro.
Die pauschale Kirchensteuer würde auch dann 15 Euro betragen, wenn alle drei Mitarbeiter der evangelischen Konfession angehören würden und die Kirchensteuer im Nachweisverfahren deshalb 27 Euro betragen würde.

Die Ausübung des Pauschalierungswahlrechts

Der BFH entschied am 01.09.2021 (Az. VI R 38/19, Abruf-Nr. 227300), dass das Pauschalierungswahlrecht nach § 40 Abs. 2 EStG durch eine entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers ausgeübt wird.

Dieser Grundsatz wurde nun durch das JStG 2024 in § 40 Abs. 4 EStG festgeschrieben. Denn § 40 Abs. 4 S. 1 EStG lautet: „Das Pauschalierungswahlrecht des Arbeitgebers ist durch Übermittlung oder Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung, in der die pauschale Lohnsteuer angegeben wird, auszuüben.“

Zugleich hat der Gesetzgeber den BFH-Grundsatz fortentwickelt und an die Praxisprobleme bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung mit Feststellungen angepasst. Denn der weitere Gesetzestext lautet: „Abweichend von Satz 1 kann der Arbeitgeber für den Prüfungszeitraum einer Lohnsteuer-Außenprüfung das Pauschalierungswahlrecht durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ausüben. Die Erklärung nach Satz 2 ist spätestens bis zur Bestandskraft der auf Grund der Lohnsteuer-Außenprüfung erlassenen Bescheide abzugeben. Im Falle des Satzes 2 wird die pauschale Lohnsteuer vom Betriebsstättenfinanzamt durch Steuerbescheid festgesetzt.“

Diese Fortentwicklung der BFH-Rechtsprechung gestattet es dem Arbeitgeber, auch im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung von den Pauschalierungswahlrechten Gebrauch zu machen. Und das denkbar einfach, weil eine einfache Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt genügt. Es ist für die Ausübung der Pauschalierung im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung also nicht erforderlich, die bereits abgegebenen Steueranmeldungen zu ändern. Das Finanzamt wird nach Abschluss der Außenprüfung einen Bescheid erteilen. Dieser enthält nun auch die pauschale Lohnsteuer. Zudem kann der Bescheid mit einem Haftungsbescheid kombiniert werden.

Beispiel 4

Ein Arbeitgeber hat eine Weihnachtsfeier für die komplette Belegschaft durchgeführt. Die Kosten je Teilnehmer betragen 175 Euro. Eine Besteuerung des daraus resultierenden Arbeitslohns ist nicht erfolgt. Der Sachverhalt wird im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung aufgegriffen.
Lösung: Ohne Zutun des Arbeitgebers müsste das Finanzamt je Arbeitnehmer nach Abzug des Freibetrags von 110 Euro einen Betrag von 65 Euro der Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen unterwerfen. Allerdings kann der Arbeitgeber auch einen Antrag auf pauschale Besteuerung mit 25 Prozent zu seinen Lasten stellen (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG).

Wichtig | § 40 Abs. 4 EStG gilt nicht nur für die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 EStG. Er gilt auch für die Pauschalierung der Steuer durch Dritte (§ 37a Abs. 2 S. 1 EStG), bei Sachzuwendungen (§ 37b Abs. 3 S. 2 EStG), für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte (§ 40a Abs. 5 S. 2 EStG) sowie bei bestimmten Zukunftsleistungen (§ 40b Abs. 5 S. 1 EStG).

Zudem gilt der § 40 Abs. 4 EStG in allen offenen Fällen, also auch rückwirkend, sofern verfahrensrechtlich noch Änderungen möglich sind (§ 52 Abs. 37c S. 3 EStG). Zu beachten ist aber, dass in Fällen des § 40 Abs. 1 und § 37a EStG die Pauschalierung weiter zuvor beim Finanzamt zu beantragen ist.

Sozialabgaben: Risiko einer verspäteten Pauschalierung bleibt

Zwar lässt sich für Zwecke der Besteuerung das Wahlrecht zur Lohnsteuerpauschalierung denkbar einfach rückwirkend ausüben – und zwar bis zur Bestandskraft der aufgrund der Außenprüfung erlassenen Bescheide. Das bedeutet jedoch keinen Freifahrtschein, und es sollte bereits laufend eingehend geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Lohnsteuerpauschalierung vorliegen und ob diese angewandt werden soll. Schuld daran sind die Sozialabgaben. Denn hier gelten vom Steuerrecht abweichende Regelungen.

Zwar wird nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG pauschal besteuerter Arbeitslohn nicht dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt zugrechnet, sodass auf diesen Arbeitslohn grundsätzlich keine Sozialabgaben fällig werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV). Dies gilt jedoch nur dann, soweit der Arbeitslohn durch den Arbeitgeber oder einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum pauschal besteuert wurde (§ 1 Abs. 1 S. 2 SvEV).

Für die beitragsrechtliche Behandlung kommt es also auf die tatsächliche Erhebung der pauschalen Lohnsteuer an. Eine vom Arbeitgeber erst nachträglich vorgenommene Pauschalbesteuerung wirkt sich nur dann auf die beitragsrechtliche Behandlung der Arbeitsentgeltbestandteile aus, wenn die Pauschalbesteuerung bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt ist. Das wäre gemäß § 41b EStG spätestens der 28.02. des Folgejahres. Das gilt sogar dann, wenn die Entgeltbestandteile vom Arbeitgeber

  • zunächst beitragspflichtig behandelt oder
  • unzutreffend als steuer- und beitragsfrei beurteilt wurden.

Entsprechend urteilte jüngst auch das BSG (Urteil vom 23.04.2024 Az. B 12 BA 3/22 R, Abruf-Nr. 241172). Es entschied, dass eine nach dem 28.02. des Folgejahres vorgenommene Pauschalierung der Lohnsteuer nicht dazu führt, dass eine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung eintritt.

Fortführung von Beispiel mit Blick auf die Sozialabgaben

Weil die Pauschalbesteuerung erst nach Ablauf des 28.02. des Folgejahres und somit nach Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt, schlägt die nachträgliche Pauschalbesteuerung nicht auf die beitragsrechtliche Behandlung durch. Der Arbeitslohn infolge der Betriebsveranstaltung von 65 Euro je Arbeitnehmer unterliegt den Sozialabgaben, obwohl nachträglich eine Pauschalbesteuerung vorgenommen wurde.
Wichtig | Wäre die Pauschalbesteuerung gleich erfolgt – und nicht rückwirkend, wären durch die Pauschalbesteuerung die Sozialabgaben entfallen.
Weiterführender Hinweis
  • LGP wird die verschiedenen Möglichkeiten der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG in den kommenden Ausgaben vorstellen und praxisgerecht aufbereiten.

AUSGABE: LGP 1/2025, S. 9 · ID: 50261342

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