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Geringfügige BeschäftigungGeringfügigkeitsgrenze und Mindestlohn auch 2025 unter einen Hut bringen

Top-BeitragAbo-Inhalt01.01.202512 Min. LesedauerVon Rechtsanwalt Dr. Christian Schlottfeldt, Berlin

| Im Jahr 2023 hat der Gesetzgeber die Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung reformiert und die Geringfügigkeitsgrenze an den jeweils geltenden Mindestlohn bei einer Arbeitszeit von durchschnittlich zehn Stunden/Woche geknüpft. Das führt dazu, dass bei zehn Stunden Wochenarbeitszeit die geschuldete Arbeitszeit (und der dafür zu vergütende Mindestlohn) auf Jahresbasis leicht über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Das wirft Fragen der rechtssicheren Umsetzung auf. LGP erläutert, wie Betriebe Geringfügigkeitsgrenze und Mindestlohn im Jahr 2025 unter einen Hut bringen. |

Das sind die arbeitsrechtlichen Grundlagen

Bei der Vereinbarung einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden/Woche ergibt sich, dass der Arbeitnehmer von Woche zu Woche Arbeitszeit im Umfang von zehn Stunden/Woche schuldet; nach den Bestimmungen des Mindestlohnrechts ist diese Stundenanzahl auch vom Arbeitgeber zu vergüten.

Lässt man einen derartigen Vertrag über das ganze Kalenderjahr „durchlaufen“, dann errechnet sich für ein Kalenderjahr (je nach Anzahl der Kalendertage bzw. vertraglich vereinbarten Arbeitstage) bei angenommen 261 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) eine Arbeitszeit von 522 Stunden/Jahr. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde: 365 Tage : 7 x 5 = 261 Tage; 261 Tage : 5 Tage/Woche = 52,2 Wochen; 52,2 Wochen x 10 Stunden = 522 Stunden/Jahr.

Sozialversicherungsrechtliche Problematik steckt dahinter

Die jahresbezogene Geringfügigkeitsgrenze bezieht sich auf das zwölffache der monatsbezogenen Obergrenze von 43,333 Stunden/Monat, multipliziert mit dem seit dem 01.01.2025 geltenden Mindestlohn von 12,82 Euro/Stunde:

  • 43,333 h/Monat x 12,82 Euro = 555,53 Euro/Monat (zu runden auf 556 Euro)
  • 556 Euro/Monat x 12 Monate/Jahr = 6.672 Euro/Jahr

Der Arbeitnehmer kann aufgrund der Bestimmungen des Mindestlohnrechts für alle arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsstunden Mindestlohn verlangen; eine Unterschreitung würde einen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz darstellen. Somit würde die mindestlohnkonforme Auszahlung der vereinbarten Arbeitszeit zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führen:

Beispiel: Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze
261 Arbeitstage x 2 Stunden/Tag x 12,82 Euro
6.692,04 Euro/Jahr Lohnanspruch

Auch mindestlohnrechtliche Problematik steckt dahinter

Werden dem Arbeitnehmer (etwa im Rahmen eines verstetigten Entgelts von 12 x 538 Euro/Monat) nur 6.672 Euro (Geringfügigkeitsgrenze) ausgezahlt, wird der Stundenlohn von 12,82 Euro/Stunde knapp verfehlt, was einen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz darstellen würde.

6.672 Euro/Jahr : (261 Arbeitstage x 2 Stunden/Tag)

12,78 Euro/Stunde

So gehen Arbeitgeber in der Praxis am geschicktesten vor

Die obige Problematik lässt sich dadurch „bereinigen“, dass im Arbeitsvertrag eindeutig auf die Geringfügigkeitsgrenze Bezug genommen wird. Da die vereinbarte Arbeitszeit aufgrund der Bestimmungen des Nachweisgesetzes im Arbeitsvertrag festgelegt sein muss, muss erkennbar werden, dass insoweit nicht die Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts die geschuldete Arbeitszeit definieren, sondern die des Sozialversicherungsrechts.

Formulierungsvorschlag / „Geringfügigkeitsmaß“ bei Arbeitszeit

Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt durchschnittlich zehn Stunden/Woche. Es wird jedoch maximal die im Rahmen geringfügiger Beschäftigung zulässige Arbeitszeit geschuldet und vergütet.

Mit obiger Formulierung wird die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit sozusagen auf das Maß „zurechtgestutzt“, das sozialversicherungsrechtlich unbedenklich möglich ist.

In der pragmatischen Umsetzung einer solchen Regelung muss der Arbeitgeber dann allerdings darauf achten, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich entsprechend weniger Arbeitszeit leistet. Der Arbeitgeber hat insoweit ein Weisungsrecht (§ 106 GewO); die Art der Reduzierung der Arbeitszeit muss nicht vertraglich vereinbart werden.

Die Reduzierung der vereinbarten Arbeitszeit auf das zulässige „Geringfügigkeitsmaß“ könnte etwa dadurch erfolgen, dass bei einer (rein rechnerischen) gleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit von zehn Stunden/Woche auf die Wochentage Montag bis Freitag (= zwei Stunden/Tag als Basis eines für den Arbeitnehmer geführten Arbeitszeitkontos) jährlich ein Arbeitstag aus der Soll-Arbeitszeit „herausgenommen“ wird. So könnte z. B. jeweils der erste oder letzte Arbeitstag eines Kalenderjahres mit „null“ Soll-Arbeitszeit ausgewiesen werden. Für den Rest des Jahres würden dann ganz normal für jeden Wochentag Montag bis Freitag rechnerisch zwei Stunden/Tag hinterlegt.

Wird die Arbeitszeit rechnerisch auf weniger als fünf Arbeitstage verteilt, so müsste die Arbeitszeit an einem Arbeitstag (z. B. wiederum der erste oder letzte planmäßige Arbeitstag des Kalenderjahres) entsprechend gekürzt werden.

Musterformulierung für 556-Euro-Arbeitsvertrag

Nachfolgend finden Sie einen Arbeitsvertrag für eine geringfügige Beschäftigung ab 01.01.2015.

Musterformulierung / Arbeitsvertrag für eine geringfügige Beschäftigung bis 556 Euro monatlich

Zwischen

... (Name, Straße, Ort) – im Folgenden Arbeitgeber genannt – und

Frau/Herrn ... (Name, Straße, Ort, evtl. Geburtsdatum des Arbeitnehmers) – im Folgenden Arbeitnehmer genannt –

wird mit Wirkung ab ... (Datum) folgender Arbeitsvertrag im Rahmen geringfügiger Beschäftigung geschlossen.

§ 1 Beginn der Beschäftigung, Tätigkeit, Arbeitsort

  • 1. Der Arbeitnehmer wird ab dem ... (Datum) im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlich geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei dem Arbeitgeber beschäftigt.
  • 2. Der Arbeitnehmer wird als ... (zu ergänzen: Bezeichnung der Tätigkeit, z. B. „Servicekraft“) beschäftigt. Zu seinem Aufgabenbereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:
    • a. ... (Beschreibung der Tätigkeit) b. ... (Beschreibung der Tätigkeit) c. ...
  • 3. Der Arbeitnehmer kann auch zu anderen zumutbaren Tätigkeiten ohne Minderung der Vergütung herangezogen werden.
  • 4. Die Arbeiten werden in ... (zu ergänzen: Ort der Tätigkeit, z. B. Stadt/Landkreis) verrichtet.
  • 5. Der Arbeitgeber behält sich vor, im Rahmen seines Weisungsrechts bei entsprechendem betrieblichen Bedarf vorübergehend einen anderen Arbeitsort festzulegen.

§ 2 Arbeitszeit

  • 1. Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt durchschnittlich ... Stunden pro Monat (bitte Zahl ergänzen; maximal: 43,33 Stunden pro Monat) bzw. ... Stunden/Woche (bitte Zahl ergänzen; maximal 9,97 Stunden pro Woche). Alternativ: Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt durchschnittlich zehn Stunden/Woche. Es wird jedoch maximal die im Rahmen geringfügiger Beschäftigung zulässige Arbeitszeit geschuldet und vergütet.
  • 2. Abweichungen zwischen der vereinbarten und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit werden vom Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in einem Zeitkonto saldiert oder mit dem vereinbarten Stundenentgelt ausgezahlt.
  • 3. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen bei entsprechendem betrieblichen Bedarf auch über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu arbeiten. Überschreitungen der vereinbarten Arbeitszeit, die nicht im Rahmen des Zeitkontos durch Freizeit ausgeglichen werden, werden mit dem vereinbarten Stundenlohn ausgezahlt.
  • 4. Die Einteilung der Arbeitszeit richtet sich nach den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen und Regelungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Verteilung der Arbeitszeit gilt grundsätzlich:
    • a. Der Arbeitnehmer kann an den Wochentagen ... (Wochentage; z. B. „Werktage Montag bis Samstag“ oder „alle Wochentage, einschl. Sonn- und Feiertage) zur Arbeit eingeteilt werden.
    • b. Die Dauer der täglichen Arbeitszeit beträgt zwischen ... (Zahl ergänzen; minimal: drei) und ... (maximal: zehn) Stunden.
    • c. Die Arbeitszeit kann auch im Rahmen von Nacht- und Schichtarbeit geleistet werden.
    • d. Der Arbeitgeber behält sich vor, die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend dem betrieblichen Bedarf nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zu verändern.
    • e. Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer auf Wunsch schriftlich über die im Betrieb geltende Arbeitszeitregelung.

§ 3 Vergütung/Entgeltfortzahlung/Arbeitsbefreiung

  • 1. Das regelmäßige Arbeitsentgelt entspricht der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (zurzeit 556 Euro pro Monat) und ist jeweils am Monatsende fällig.
  • 2. Die Überweisung des Arbeitsentgelts erfolgt auf das Konto des Arbeitnehmers:
  • Kreditinstitut: ... IBAN: ... BIC: ...
  • 3. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede Änderung der steuerlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn neben dem hier vereinbarten geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ein weiteres Beschäftigungsverhältnis besteht, oder aufgenommen wird. Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen dem Arbeitgeber über die im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit als Arbeitnehmer geleisteten Arbeitszeiten vollständige Aufzeichnungen zu führen und dem Arbeitgeber vorzulegen.
  • 4. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestimmt sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen.
  • 5. Ansprüche des Arbeitnehmers auf bezahlte Arbeitsbefreiung gemäß § 616 BGB werden ausgeschlossen. Das Recht des Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme gesetzlich geregelter Lohnersatzleistungen bei persönlicher Arbeitsverhinderung (z. B. gemäß § 45 SGB V [„Kind krank“]) bleibt unberührt.
  • 6. Der Arbeitnehmer erhält für Arbeitsleistungen in den nachstehend genannten Zeiten folgende Zuschläge:
    • Nachtarbeit 23:00-06:00 Uhr: ... %;
    • Sonntagsarbeit 00:00-24:00 Uhr: ... %;
    • Feiertagsarbeit 00:00-24:00 Uhr: ... %.
  • Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der höchste Zuschlag gezahlt, ausgenommen der Nachtzuschlag, der neben anderen Zuschlägen gezahlt wird.

§ 4 Urlaub

  • 1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 24 Tage gesetzlichen Urlaub im Jahr (auf Basis einer Sechs-Tage-Woche) pro Kalenderjahr.
  • 2. Darüber hinaus hat er einen Anspruch auf vertraglichen Zusatzurlaub im Umfang von ... Tagen (Anzahl Tage bei Sechs-Tage-Woche) pro Kalenderjahr.
  • 3. Als Urlaubstage gelten die Tage Montag bis Samstag (auf Basis einer Sechs-Tage-Woche).
  • 4. Pro Urlaubstag wird die auf einen Werktag (Montag bis Samstag) durchschnittlich entfallende Arbeitszeit angerechnet (1/6 Wochenarbeitszeit bei einer Sechs-Tage-Woche).
  • 5. Der Urlaub muss vom Arbeitgeber vor Urlaubsantritt genehmigt werden.
  • 6. Im Fall des Ausscheidens verringert sich der gesetzliche Urlaub und der vertragliche anteilig für jeden Monat, in dem das Arbeitsverhältnis nicht besteht. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub bleibt unberührt.
  • 7. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 5 Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Ende des Arbeitsverhältnisses bei Renteneintritt

  • 1. Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Innerhalb dieser Probezeit kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen ordentlich gekündigt werden.
  • 2. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und den Rechtsschutz des Arbeitnehmers gegenüber Kündigungen gelten im Übrigen die gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Arbeitgeber weist in diesem Zusammenhang auf die nachstehenden gesetzlichen Regelungen hin, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags gelten:
    • a. Die Kündigung bedarf gemäß § 623 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
    • b. Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, muss er gemäß § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
    • c. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer gemäß § 2 KSchG dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären. Im Falle der Erhebung der Kündigungsschutzklage ist die Klage auf Feststellung zu erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.
  • 3. Das Arbeitsverhältnis endet automatisch ohne Kündigung am Ende des Monats, in dem der Arbeitnehmer das zu diesem Zeitpunkt für ihn geltende Renteneintrittsalter vollendet.

§ 6 Hinweis zur gesetzlichen Rentenversicherung

  • 1. Das Arbeitsverhältnis ist rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer erwirbt eigene Ansprüche in der Rentenversicherung.
  • 2. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer darauf hin, dass er sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen kann. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass ein entsprechender Verzicht nur mit Wirkung für die Zukunft und bei Ausübung von mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nur einheitlich erklärt werden kann und diese Erklärung den Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigungen bindet.

§ 7 Verschwiegenheitspflicht

  • 1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm im Rahmen oder aus Anlass der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren. Hierzu gehören insbesondere Informationen und Unterlagen über innerbetriebliche Abläufe und Betriebseinrichtungen sowie betriebswirtschaftliche Kalkulationsgrundlagen. Soweit dem Arbeitnehmer derartige Informationen von Kunden des Arbeitgebers bekannt werden, unterliegen diese ebenfalls der Verschwiegenheitspflicht.
  • 2. Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

§ 8 Ausschlussfristen

  • 1. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche.
  • 2. Lehnt der Leistungspflichtige den Anspruch in Textform ab oder erklärt er sich hierzu nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Ablauf der Monatsfrist gerichtlich geltend gemacht wird.
  • 3. Diese Ausschlussfristen und diese Verfallklausel gelten nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliche Pflichtverletzungen oder vorsätzliche unerlaubte Handlungen, für grob fahrlässige Pflichtverletzungen, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche auf Mindestlohn nach dem MiLoG, AEntG oder AÜG oder andere nach staatlichem Recht zwingende Mindestarbeitsbedingungen, und nicht für sonstige Ansprüche, die kraft Gesetzes der Regelung durch eine Ausschlussfrist entzogen sind.

§ 9 Schlussbestimmungen

  • 1. Ergänzungen und Änderungen des Arbeitsvertrags bedürfen der Schriftform, es sei denn, sie beruhen auf einer individuellen Vertragsabrede.
  • 2. Auch die Aufhebung, Änderung oder Ergänzung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
  • 3. Soweit der Arbeitgeber über das in diesem Vertrag vereinbarte laufende Arbeitsentgelt hinaus Gratifikationen, Boni oder sonstige Sonderzahlungen neben dem laufenden Arbeitsentgelt gewährt, handelt es sich um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die aufgrund einer von ihm jeweils gesondert zu treffende Entscheidung über die Gewährung beruhen. Ein Rechtsanspruch auf die wiederholte oder dauerhafte Gewährung derartiger eventuell gewährter freiwilliger Leistungen für die Zukunft entsteht auch nach mehrmaliger Leistung nicht. Dies gilt auch für die wiederholte Gewährung von sonstigen Leistungen oder Vergünstigungen, die in diesem Vertrag nicht vereinbart sind.
  • 4. Dieser Vertrag bleibt auch gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen sollten. Die betreffende Bestimmung ist dann so auszulegen, dass die mit ihr ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecke so weit wie möglich erreicht werden.
  • ... ...
  • ... (Ort), ... (Datum) (Arbeitgeber) ... (Ort), ... (Datum) (Arbeitnehmer)

Erläuterungen

Der Arbeitsvertrag für eine geringfügige Beschäftigung bis 556 Euro monatlich regelt alle wichtigen Bedingungen der beruflichen Tätigkeit. Er ist aber dem jeweiligen Bedarf anzupassen.

Zu § 1: In Abs. 1 wird klargestellt, dass es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handeln soll. Der Aufgabenbereich des Arbeitnehmers sollte im beiderseitigen Interesse einvernehmlich festgelegt werden (Abs. 2). Um auf Veränderungen reagieren zu können, sollten Arbeitgeber sich vorbehalten, den Arbeitnehmer zu anderen Tätigkeiten heranzuziehen (Abs. 3).

Zu § 2: Bei der wöchentlichen Arbeitszeit sind die Bestimmungen des Sozialversicherungs- und Mindestlohnrechts zu beachten. Daraus ergibt sich zum 01.10.2025, dass bei der Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro und dem Mindestlohn von 12,82 Euro maximal 43,33 Stunden pro Monat vereinbart werden dürfen. Das Vertragsmuster basiert darauf, die zulässige Arbeitszeit für geringfügig Beschäftigte maximal auszunutzen.

Die Vereinbarung der Überschreitung der vereinbarten Arbeitszeit bezieht sich auf unvorhergesehenen zusätzlichen Mehrbedarf; dabei darf die Geringfügigkeitsgrenze in maximal zwei Monaten des Jahres bis zum doppelten Wert überschritten werden (1.112 Euro statt 556 Euro).

Die Verteilung der Arbeitszeit sollte nur rahmenmäßig geregelt werden. Aufgrund des Nachweisgesetzes muss der Arbeitgeber aber die grundsätzliche Verteilung der Arbeitszeit angeben und sollte entsprechende Unterlagen zur betrieblichen Arbeitszeitregelung bereithalten.

Zu § 3: Mit dem gesamten Arbeitsentgelt (monatliches Entgelt und Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) darf die Geringfügigkeitsgrenze regelmäßig nicht überschritten werden (Abs. 1). Bei der Festlegung des Stundenlohns sollten zudem folgende zwei Dinge im Auge behalten werden:

  • 1. Teilzeitkräfte (auch Geringverdiener) dürfen nach § 4 Abs. 1 TzBfG nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte. Arbeitgeber müssen also einem geringfügig Beschäftigten ein Entgelt zahlen, das dem anteiligen Entgelt eines Vollzeit-Beschäftigten entspricht.
  • 2. Ist ein Unternehmen tarifgebunden und der Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft, ist der Tariflohn verbindlich. Zahlt der Arbeitgeber (selbst mit Einverständnis des Arbeitnehmers) einen geringeren Stundenlohn, haftet er nach Feststellung des Sachverhalts (etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung) bis zu fünf Jahre rückwirkend für zu wenig gezahlte Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge („Phantomlohn“). Dies gilt entsprechend, wenn ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde oder ein branchenspezifischer Mindestlohn oberhalb des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns besteht.

Zu § 4: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens 24 Tage Urlaub (vier Wochen) im Jahr (auf Basis Sechs-Tage-Woche Montag bis Samstag). Soweit darüber hinaus Urlaub gewährt wird, sollte dieser klar abgegrenzt werden.

  • Bei flexiblem Einsatz des Beschäftigten an allen Werktagen empfiehlt sich eine (rein rechnerisch) Verteilung der Vertragsarbeitszeit auf die Tage Montag bis Samstag (bei Arbeit nur an Tagen Montag bis Freitag ggf. rechnerische Fünf-Tage-Woche mit entsprechender Anpassung der Zahl der Urlaubstage auf 20 statt 24 Tage).
  • Bei fest verteilter Arbeitszeit (z. B. zwei Tage pro Woche an festen Arbeitstagen) sollte der Urlaubsanspruch so umgerechnet werden (2/6 des Anspruchs, bei zwei Arbeitstagen/Woche also noch acht Tage), dass das feste Arbeitszeitmodell abgebildet wird. Urlaub ist dann nur an den planmäßigen Arbeitstagen zu gewähren, nicht aber an Tagen, die nach dem Arbeitszeitmodell ohnehin frei sind.
Weiterführender Hinweis
  • Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte bis 556 Euro → Abruf-Nr. 49740821

AUSGABE: LGP 1/2025, S. 29 · ID: 50261361

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