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ReiserechtWesentliche Änderung der Reise als faktische Vereitelung

Abo-Inhalt04.08.20251371 Min. Lesedauer

| Mutet der Pauschalreiseveranstalter dem Reisenden vor Reiseantritt eine erhebliche Änderung der vereinbarten Reiseleistungen zu, liegt darin zugleich eine Vereitelung der Reise im Sinne des § 651n Abs. 2 BGB. |

Gemäß § 651g Abs. 1 S. 3 BGB ist für die Frage, ob der Reisende wegen einer vom Reiseveranstalter einseitig vorgenommenen Vertragsänderung vom Reisevertrag zurücktreten darf, maßgeblich, ob es sich um die Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung i. S. d. Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB handelt. Das OLG Celle (18.12.24, 11 U 113/24, Abruf-Nr. 249028) ist der Auffassung, dass der in § 651g Abs. 1 S. 3 BGB gebrauchte Begriff der „erheblichen Änderung“ autonom auszulegen und inhaltlich nicht gleichbedeutend mit dem Begriff der „erheblichen Beeinträchtigung“ gemäß § 651h Abs. 3 oder § 651l Abs. 1 sowie § 651n Abs. 2 BGB ist.

Merke | Tritt der Reisende vor dem Abflug von der gebuchten dreiwöchigen Pauschalreise zurück, weil ihm der Check-in für den gebuchten Hinflug auf der Langstrecke in der Business-Klasse ohne sein Verschulden verweigert wird, steht dem Reisenden ohne Weiteres ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit zu, wenn der Reiseveranstalter nicht an den für Hin- und Rückflug vorgesehenen Tagen gleichwertige Ersatzflüge angeboten hat.

AUSGABE: FMP 8/2025, S. 129 · ID: 50457197

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