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HaftungMissbräuchliche Sitzverlegung einer GmbH
| Trotz der Regelung in § 4a GmbHG darf der Sitz einer GmbH nicht missbräuchlich gewählt werden, weil er ansonsten in entsprechender Anwendung des § 241 Nr. 3 AktG als nichtig anzusehen ist. |
Eine Sitzwahl ist nach dem KG (27.2.25, 22 W 3/25, Abruf-Nr. 249031) missbräuchlich, wenn sie dazu dient, Gläubiger abzuschütteln oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu verhindern. Ein Beschluss, der solchen Zwecken dient, sei nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig, weil er gegen Gläubigerinteressen verstößt und eine ordnungsgemäße Abwicklung der Gesellschaft verhindert. Die Vorschrift bzw. ihr Grundgedanke gilt dabei auch im GmbH-Recht. Einen solchen Missbrauchsfall hat das KG angenommen, nachdem die Gesellschaft bereits zuvor mehrmals ihren Sitz gewechselt und – offenbar um der Prüfung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entgehen – schließlich versucht, den Sitz nach Berlin zu verlegen, wobei sie auch einen Gläubigerzugriff über eine unzutreffende inländische Anschrift verhinderte.
Das ist zu prüfen Merke | Die Prüfung sei auch durch das Gericht des neuen Sitzes im Rahmen des § 13h Abs. 2 S. 3 HGB durchzuführen. Bei einer aufgelösten Gesellschaft ist die Änderung des Sitzes zudem nach § 69 Abs. 1 GmbHG darauf zu prüfen, ob sie die Liquidation erleichtert oder jedenfalls nicht erschwert. |
AUSGABE: FMP 8/2025, S. 131 · ID: 50457241