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KostenrechtDer Streit um das sofortige Anerkenntnis
| Ist die Haftpflichtversicherung nicht Adressatin des anwaltlichen Anspruchsschreibens des Unfallgeschädigten und wendet sie sich – nachdem ihr das Anspruchsschreiben von ihrem Versicherungsnehmer weitergeleitet wurde – mit einer Nachfrage an den Bevollmächtigten des Unfallgeschädigten, auf die dieser nicht reagiert, sondern ohne weiteren Kontakt Klage gegen die Versicherung erhebt, beraubt dies die Versicherung nicht der Möglichkeit, die Klageforderung i. S. v. § 93 ZPO sofort anzuerkennen. |
Im Rahmen einer Entscheidung nach § 91a ZPO über die Kosten des Verfahrens nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ist der Rechtsgedanke des § 93 ZPO nach allgemeiner Meinung gleichermaßen anzuwenden. Das OLG Frankfurt (20.11.24, 9 W 23/24, Abruf-Nr. 249032) hat in einer Verkehrsunfallsache die Nachfrage des Versicherers zu Hinweisen auf Vorschäden als berechtigt angesehen und ging deshalb davon aus, dass der Versicherer nicht auf das Anspruchsschreiben an seinen Versicherungsunternehmer unmittelbar zahlen musste. Deshalb sei der Weg zum sofortigen Anerkenntnis auch nach Klageerhebung nicht versperrt gewesen.
Was sachgerecht ist und was nicht Merke | Es erscheint unangemessen, auf die Nachfrage eines Versicherers gar nicht zu reagieren und nach vier Wochen unmittelbar Klage zu erheben, ohne dies vorher angedroht zu haben oder überhaupt mit dem Versicherer kommuniziert zu haben. Sachgerecht ist es, den Versicherer selbst anzuschreiben, hier eine Klagefrist zu setzen und für deren Verstreichen die Klage anzukündigen. |
AUSGABE: FMP 8/2025, S. 132 · ID: 50457243