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WerkvertragGesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Fachplaner

Abo-Inhalt13.08.202563 Min. Lesedauer

| Ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen einem Architekten und einem Fachplaner setzt eine Pflichtverletzung des Fachplaners gegenüber dem Bauherrn voraus. |

Der Fachplaner verletzt nach dem OLG Karlsruhe (6.5.25, 19 U 127/24, Abruf-Nr. 249033) keine vertraglichen Hauptpflichten gegenüber dem Bauherrn, wenn in dem zwischen ihnen geschlossenen Werkvertrag als Vertragsgrundlage eine Entwurfsplanung vereinbart ist und der Fachplaner die Fachplanung auf dieser Grundlage erbringt. Wird nach Vertragsabschluss und nach Bauantragstellung die Ausführungsplanung geändert, muss der Fachplaner diese – vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Vereinbarung – nur überprüfen, wenn er damit vom Bauherrn beauftragt wird.

Merke | Selbst wenn – wie nach dem OLG nicht – ein Schadenersatzanspruch des Bauherrn gegen den Fachplaner wegen einer Nebenpflichtverletzung bestehen würde, könne ein Gesamtschuldnerausgleich ausgeschlossen sein, wenn der Mitverursachungsanteil des Fachplaners vollständig hinter dem Mitverursachungsanteil des Architekten zurücktreten könnte, der eine risikoträchtige Änderung der Ausführungsplanung im Auftrag des Bauherrn vornimmt, ohne den Fachplaner erneut einzubeziehen.

AUSGABE: FMP 8/2025, S. 133 · ID: 50457244

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