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ProzessrechtBestimmtheit von Vorschussklagen bei Mängelklagen
| Die Zulässigkeit einer auf die Zahlung von Mangelbeseitigungs-(Vorschuss-)Kosten und Mangelfolgekosten gerichteten Klage setzt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO voraus, dass die einzelnen Streitgegenstände beziffert werden. |
Die hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags i. S. d. § 253 Abs. Nr. 2 2. Alt. ZPO erfordert, dass der erhobene Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet wird, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis gemäß § 308 ZPO klar abgegrenzt ist sowie Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung gemäß § 322 ZPO erkennbar sind (Greger in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 253 ZPO, Rn. 13). Dabei ist nach dem KG (13.6.25, 7 U 71/22, Abruf-Nr. 249029) zu beachten, dass die (Vorschuss-)Kosten für die Beseitigung mehrerer Mängel jeweils einen eigenen Streitgegenstand – je Mangel – bilden.
Umdeutung möglich Merke | Bei Unzulässigkeit der Leistungsklage ist die Umdeutung in eine Feststellungsklage zu prüfen, was ein – zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – zu bejahendes Feststellungsinteresse erfordert. Ein Feststellungsantrag ist nur „ergänzend“ neben einem Vorschussantrag i. S. d. § 637 Abs. 3 BGB zulässig. |
AUSGABE: FMP 8/2025, S. 130 · ID: 50457199