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InformationsbeschaffungÜbermittlung von Positivdaten
| Die Übermittlung sog. „Positivdaten“ durch ein Telekommunikationsunternehmen an die SCHUFA kann im Einzelfall nach Art. 6 Abs. 1 Abs. 1 Buchst. f) DS-GVO durch ein in der Abwägung überwiegendes, berechtigtes Interesse des Anbieters und Dritter an Betrugsprävention mittels Aufrechterhaltung eines zuverlässigen Scoring-Systems gerechtfertigt sein. |
Das OLG Koblenz (12.5.25, 11 U 1335/24, Abruf-Nr. 249030) hat erkannt, dass es im Interesse von Anbietern wie von Verbrauchern liegt, dass positive finanzielle Entwicklungen ebenso Gegenstand von Bonitätsanfragen sind wie Negativdaten. Positivdaten sind gegenüber fehlenden Daten geeignet, weitere Zahlungsmöglichkeiten und sonstige Erleichterungen im E-Commerce zu erlangen. Die Einmeldung von Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Vertragsnummer mit dem Meldekennzeichen „SK“ zwecks Anlage eines sog. Servicekontos bei der SCHUFA mit diesen Daten zum Zweck jedenfalls der Betrugsprävention und des Schutzes der Verbraucher vor oft damit im Zusammenhang stehendem Identitätsdiebstahl ist nach Ansicht des OLG gerechtfertigt.
Wichtiger Aspekt der Entscheidung Merke | Bemerkenswert ist ein zweiter Aspekt der Entscheidung: Einem Schaden i. S. d. Art. 82 DS-GVO in Form eines Kontrollverlusts über die personenbezogenen Daten könne es entgegenstehen, wenn der informierte Kunde von einem Widerspruchsrecht gegen die Einmeldung seiner „Positivdaten“ bei der SCHUFA keinen Gebrauch gemacht habe. |
AUSGABE: FMP 8/2025, S. 131 · ID: 50457240