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MaklerrechtHonorar für die Vermittlung eines Studienplatzes

Abo-Inhalt13.08.202566 Min. Lesedauer

| Ein Vertrag, der zwar dienst- und werkvertragliche Elemente aufweist, im Schwerpunkt aber darauf gerichtet ist, Bewerbern aus Deutschland gegen Entgelt Studienplätze an ausländischen Universitäten zu vermitteln, ist bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung unter dem Gesichtspunkt der Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) am Leitbild des Maklervertrags (Erfolgsabhängigkeit der Provision, Entschließungsfreiheit des Auftragsgebers, Ursächlichkeit der Maklertätigkeit für den Vertragsschluss, fehlende Verpflichtung des Maklers zur Leistungserbringung) zu messen. |

Gemischte Verträge, die Elemente verschiedener Vertragstypen aufweisen, sind nach dem BGH (5.6.2025, I ZR 160/24, Abruf-Nr. 248647) nach dem Grundsatz zu beurteilen, dass der Eigenart des Vertrags nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht wird, nämlich das, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt. Daran ist auch zu messen, ob die Einzelbestimmungen den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen.

Merke | Ein Vertragspartner, der die volle Erfolgsvergütung bereits mit der Studienplatzzusage zahlen müsse, sei – gerade auch in Anbetracht der Höhe der Vergütung, die einer Jahresstudiengebühr entspreche – in seiner Entschließungsfreiheit über die Annahme dieses Studienplatzes beeinträchtigt. Dies benachteilige den Auftraggeber unangemessen, da die Leistung für ihn bei einem Wegfall seines Interesses an dem Abschluss des Hauptvertrags keinen Wert habe. Die Verlagerung des Vertragsabschlussrisikos, das gemäß § 652 Abs. 1 S. 1 BGB typischerweise der Makler trage, auf den Auftraggeber sei nicht durch ein besonderes Risiko oder einen besonders hohen Aufwand des Verwenders gerechtfertigt.

AUSGABE: FMP 8/2025, S. 134 · ID: 50457246

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