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KostenrechtBeitritt eines Nebenintervenienten
| In der Rechtsmittelinstanz setzt eine Kostengrundentscheidung zugunsten des Nebenintervenienten voraus, dass dieser sich zu einem Zeitpunkt am Verfahren beteiligt, in dem eine Unterstützung der Hauptpartei sachlich noch in Betracht kommt. |
Beteiligt sich der Streithelfer am Rechtsmittelverfahren erst, wenn der Senat bereits darauf hingewiesen hat, dass er die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen beabsichtigt, kann seine vorgebliche Unterstützung der Hauptpartei als rechtsmissbräuchlich gewertet werden. Das KG (12.5.25, 21 U 186/24, Abruf-Nr. 248743) hat dies jedenfalls für den Fall angenommen, wenn der eingereichte Schriftsatz objektiv nichtssagend ist, weil er sich in einer formelhaften Bestätigung des gerichtlichen Hinweises erschöpft, und ersichtlich allein dem Zweck dient, einen Kostentitel zu erlangen. Bei dieser Sachlage sei eine Kostengrundentscheidung zugunsten des Streithelfers nicht veranlasst.
Ergänzung der Schlussentscheidung Merke | Enthält die Schlussentscheidung keine Kostengrundentscheidung zugunsten des Streithelfers, trägt dieser seine Kosten selbst. Ggf. kann er die Ergänzung der Schlussentscheidung nach § 321 ZPO beantragen, wenn er eine Kostengrundentscheidung beantragt hat, ohne dass dem nachgegangen wurde. |
AUSGABE: FMP 8/2025, S. 132 · ID: 50457242